EuGH: Kreditvertrag muss wesentliche Informationen enthalten

EuGH: Kreditvertrag muss wesentliche Informationen enthalten
16.11.2016190 Mal gelesen
Ein Rechtsstreit über einen Kreditvertrag über die relativ bescheidene Summe von 700 Euro landete schließlich vor dem EuGH (Az.: C-42/15).

"Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat aber durchaus Tragweite für Kreditgeschäfte innerhalb der EU", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Der Fall reicht in den Sommer 2011 zurück. Eine Verbraucherin hatte bei einer slowakischen Bank einen Kredit eben in der Höhe von 700 Euro aufgenommen. Nachdem sie die ersten beiden Raten bezahlt hatte, stellte sie die Zahlungen ein - und die Bank klagte auf Zahlung der Raten, Verzugszinsen und einer entsprechenden Vertragsstrafe. Der Haken: Die Angaben in dem Kreditvertrag zu wesentlichen Bedingungen des Darlehens waren teilweise sehr ungenau, z.B. über die Höhe des effektiven Jahreszinses. Für diese Angaben verwies die Bank auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch Bestandteil des Kreditvertrags waren. Die Verbraucherin erklärte zwar, dass sie die AGB gelesen und verstanden habe, unterzeichnet wurden die AGB von den Parteien allerdings nicht.

Nach slowakischem Recht verwirkt die Bank den Anspruch auf Zinsen und Kosten, wenn sie es versäumt hat, bestimmte Informationen in den Vertrag aufzunehmen. Das zuständige Gericht in der Slowakei war unsicher, ob sich dieses slowakische Recht mit dem EU-Recht vereinbaren lässt und rief den EuGH an.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge nicht verlange, dass ein Kreditvertrag in einem einzigen Dokument enthalten sein muss. Werde jedoch auf ein anderes Dokument verwiesen, müsse dieses Dokument auch auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger dem Verbraucher vor Vertragsschluss übergeben werden. Die Unterschrift sei nicht zwingend erforderlich, aber nationale Regelungen könnten die Gültigkeit des Kreditvertrags durchaus von der Unterzeichnung abhängig machen. Versäumt es der Kreditgeber, in dem Darlehensvertrag alle Elemente aufzunehmen, die laut der EU-Richtlinie in dem Vertrag enthalten sein müssen, könnten die EU-Mitgliedsstaaten dies mit der Verwirkung des Anspruchs der Bank auf Zinsen und Kosten sanktionieren, stellte der Gerichtshof fest. Dies sei dann möglich, wenn es dem Verbraucher durch die fehlenden Informationen unmöglich wird, den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erkennen.

Rechtsanwalt Jansen: "In Deutschland muss der Verbraucher bei Abschluss eines Kreditvertrags u.a. über die Sollzinsen und den effektiven Jahreszins aufgeklärt werden."


Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht


AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte


Schorlemer Straße 125

41464 Neuss/Rhein

Tel.: 02131 / 66 20 20

Fax.: 02131 / 66 20 21

Mail: info@ajt-neuss.de