EuGH: Herstellungsort bestimmt Gerichtszuständigkeit bei Produkthaftungsfällen

EuGH: Herstellungsort bestimmt Gerichtszuständigkeit bei Produkthaftungsfällen
28.11.2014355 Mal gelesen
Mit Urteil vom 16.01.2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass in Produkthaftungsfällen mit grenzüberschreitendem Sachverhalt die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Herstellungsort zu bestimmen ist (AZ.: C-45/13):

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Vorliegend wurde von einem Österreicher gegen eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft auf Schadenersatz geklagt. Der Kläger hatte mit einem von der AG hergestellten Fahrrad, das von einem Einzelhändler in Österreich vertrieben wurde, einen Unfall erlitten, weil sich die Gabelenden von der Radgabel gelöst hatten. Es handele sich um einen Produktionsmangel, so der Kläger. Er klagte vor dem Landgericht in Salzburg. Der Kläger beruft sich dafür auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat bei einer unerlaubten Handlung auch in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden kann, nämlich an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Der Kläger führte dazu aus, dieser Ort liege in Österreich, da das Fahrrad dort in den Verkehr gebracht wurde. Der Sturz hingegen ereignete sich in Deutschland. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Schadensort befinde sich in Deutschland, insbesondere da das betreffende Fahrrad dort hergestellt und mit dem Versand aus Deutschland auch in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sei.

Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat die Frage der Zuständigkeit dem EuGH vorgelegt. Dieser führte zunächst aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort, an dem die Ursache für den Schaden gelegt wurde, als Schadensort in Betracht kommen. Weiter wies der EuGH aber darauf hin, dass er bereits entschieden habe, dass in Produkthaftungsfällen der Ort Schadensort sei, an dem sich das Ereignis verwirklicht habe welches den Schaden an dem Produkt selbst herbeigeführt habe, d.h. grundsätzlich der Herstellungsort.

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