EuGH: Arbeitnehmer bei Botschaft darf sich an deutsches Arbeitsgericht wenden

Arbeitsrecht Kündigung
23.07.2012326 Mal gelesen
Wer als Arbeitnehmer bei der Niederlassung einer ausländischen Botschaft in Deutschland beschäftigt wird, darf normalerweise seinen Arbeitgeber vor einem deutschen Arbeitsgericht verklagen. Es gibt allerdings eine Ausnahme. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt.

Vorliegend wurde ein Arbeitnehmer als Kraftfahrer bei der algerischen Botschaft in Berlin beschäftigt. Er verfügte sowohl über die algerische, als auch über die deutsche Staatsangehörigkeit. Als ihm der algerische Staat die Kündigung aussprach, erhob er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin. Darüber hinaus machte er einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung geltend.

 

Demgegenüber berief sich der algerische Staat auf die diplomatische Immunität. Aus diesem Grunde sei er von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Darüber hinaus ergebe sich aus einer Gerichtsstandvereinbarung im Arbeitsvertrag, dass für eine solche Klage ausschließlich die Gerichte in Algerien zuständig seien.

 

Im Folgenden setzte das Landesarbeitsgericht Berlin das Verfahren aus und fragte  beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege der Vorabfrage an. Es möchte erfahren, wie in diesem Zusammenhang die die Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, 1) zu verstehen sind.

 

Hierzu entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19.07.2012 (Az. C-154/11), dass hier die nach der Verordnung Nr. 44/2001 ergebende gerichtliche Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte normalerweise auch bei eines anderslautenden Gerichtsstandvereinbarung gegeben ist. Durch diese Zuständigkeitsregelung sollen Arbeitnehmer als der schwächere Vertragsteil geschützt werden. Dem steht auch nicht der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Anders ist das nur dann, wenn der Arbeitnehmer hoheitliche Befugnisse ausübt.

 

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