Es besteht keine Pflicht zum Lesen des Fondsprospekts bei geschlossenen Fonds - es kommt auf den Berater an!

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 28.07.2010 - 734 mal gelesen.
Investoren von geschlossenen Fonds handeln nicht grob fahrlässig, wenn sie einen Fondsprospekt nicht lesen und sich stattdessen auf die Angaben des Beraters verlassen. Damit greift auch die verkurzte Verjährungsfrist von drei Jahren nicht. So eine am 8.Juli 2010 veröffentlichte Entscheidung des BGH zum Az III ZR 249/09

Wer sein Geld in einen geschlossenen Fonds steckt und dabei auf die Empfehlung seines Beraters hört, statt den Fondsprospekt zu lesen, hat es künftig leichter, Schadensersatz geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass er nicht grob fahrlässig handelt, wenn er den Prospekt ignoriert. "Es gilt das gesprochene Wort", bringt es Petra Brockmann von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten haben, auf den Punkt (Az. III ZR 249/09 vom 8.7.2010). Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Der "grob fahrlässige" Verzicht auf das Prospektstudium führte bislang dazu, dass Schadensersatzansprüche drei Jahre nach Anteilszeichnung verjährten. Häufig stellen Fondsanleger aber erst Jahre nach der Unterzeichnung fest, dass die Versprechungen des Beraters zum Anlageerfolg nicht zutreffen. Sie erleben dann häufig, dass Gerichte Schadensersatzforderungen abweisen, wenn die in den Prospekten zumeist detailliert beschriebenen Verlustrisiken nicht gelesen wurden.

Allein in den Jahren 2007 bis 2009 wurden in Deutschland rund 28 Mrd. Euro für geschlossene Fonds bei Anlegern eingesammelt. Für diese Anleger kann die Entscheidung wichtig sein.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Anleger 1999 über einen geschlossenen Immobilienfonds am sogenannten Turmcenter in Frankfurt beteiligt. Der Fonds floppte. Der Anleger klagte, weil der Berater ihm gegenüber die Beteiligung als sicher dargestellt hatte.

Der Anlageberater hat nach der Vorgabe des BGH die Beratung anlage- und anlegergerecht durchzuführen. Einerseits muss der Berater ausführlich über Chancen und Risiken einer Beteiligung informieren, andererseits muss er ein zu seinem Kunden passendes Produkt auswählen. So kommt eine Unternehmensbeteiligung, bei der der Totalverlust der Einlage riskiert wird, nicht für jemand in Frage, der mit seiner Investition für das Alter vorsorgen will.

Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF Verband Geschlossene Fonds, warnt davor, dass Urteil zu verallgemeinern: "Anleger können aus diesem Urteil nicht schließen, dass sie künftig den Prospekt nicht mehr lesen müssen. Umgekehrt kann für den Berater aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, dass er von jeglicher Haftung entbunden ist, sobald der Anleger den Prospekt gelesen hat."

Für viele Anleger gibt es trotzdem Hoffnung, weil kaum ein Prospekt von 100 Seiten von vorne bis hinten gelesen wird. Man würde dann auch keinen Fonds zeichen.

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