Erwischt nach Fahrerflucht: alles klar mit ´ner Geldbuße?

Autounfall Verkehrsunfall
05.08.20142176 Mal gelesen
Gerade ist der "Fahrerfluchtparagraph" im Zusammenhang mit Bernie Ecclestone in den Medien sehr präsent. Er diene der Entlastung der Gerichte und erlaube es, eine Verurteilung gegen eine Geldbuße zu vermeiden. Gerade bei Fahrerflucht komme er immer zum Einsatz... Dem ist leider nicht ganz so.

Grundsätzlich ist es schon einmal so, dass man sich im Falle eines Unfalls vergewissern muss, dass KEIN Schaden eingetreten ist und es ist dem potentiell Geschädigten Gelegenheit zu geben, Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Daher besteht die mitunter lästige Pflicht, trotz eigener Eile oder schlechten Wetters auf den möglicherweise abwesenden Besitzer des beschädigten Fahrer zu warten und nicht einfach ein Zettelchen mit der Adresse zu hinterlassen.

Hat man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, versteht die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft überhaupt keinen Spaß. Unfallflucht wird nicht als Kavaliersdelikt behandelt. Argumente wie "hätte ich es bemerkt, wäre ich nicht weggefahren" oder "ich bin doch haftpflichtversichert und würde noch nicht einmal hochgestuft werden" hat man schon hundertfach gehört und werden nicht ernst genommen.

Hintergrund für diese Härte ist die Missbilligung, dass einem unverschuldet geschädigten Autobesitzer die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vereitelt werden sollte.

Die übliche Konsequenz ist eine Geldstrafe mindestens in Höhe eines monatlichen Nettoeinkommens und - beträgt der verursachte Schaden mehr als 1.300 € - die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrerlaubnis darf in der Regel erst wieder nach 9-12 Monaten erteilt werden.

Viele wissen überhaupt nicht, wie man sich nach einem Unfall richtig verhält und meinen gutwillig, das Hinterlassen einer kurzen Nachricht hinter dem Scheibenwischer würde reichen. Das Gesetz verlangt aber, dass man zunächst eine angemessene Zeit am Unfallort verbleibt. Diese Anforderung kann man nicht dadurch umgehen, dass man eine Notiz hinterlässt. Wenn man dann eine angemessene Zeit gewartet hat, darf man weiterfahren - aber nur, um dann umgehend zur Polizei zu fahren oder zum nächstgelaufenen Telefon, um die Polizei anzurufen.

Straflos bei Meldung des Unfalls binnen 24 Stunden? Völlig falsch! Eine nachträgliche Meldung führt allenfalls zu einer Strafmilderung, aber auch nur, wenn die Polizei nicht schon eingeschaltet worden ist.

In Berlin zeigt sich immer wieder, dass die meisten Unfallfluchten von unbeteiligten Personen beobachtet werden, die sich zufällig am Unfallort befinden und durch Ihre Beobachtungen die Anzeige bei der Polizei ermöglichen.

Auch auf die Rechtsschutzversicherung kann man sich nicht verlassen, wenn man wegen Unfallflucht verurteilt wird. Denn dard wird die Versicherung "leistungsfrei" und muss weder die Anwaltskosten noch sonstigen Kosten (z. B. ein Unfallrekonstruktionsgutachten für rd. 1.800 €) übernehmen. Hat der Anwalt schon seine Kosten gegenüber der Versicherung abgerechnet, muss man sie selbst an die Versicherung zurückzahlen.

Was heißt das für Sie?

1. Nehmen Sie den Vorwurf der Fahrerflucht nie leicht. Auch wenn Sie es "nicht gewesen sein können."

2. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der mit Fahrerfluchtmandaten viel Erfahrung hat und legen Sie die weitere Strategie gemeinsam fest.

3. Machen Sie keine vorschnellen Aussagen gegenüber der Polizei. Auch nicht gegenüber der Versicherung, denn die Polizei fordert in der Regel die Schadensanzeigen der Versicherungen an.

Verschweigt man gegenüber der Polizei, wer gefahren ist, hilft es nichts, wenn man der eigenen Versicherung gegenüber den Fahrer angegeben hat..

4. Und bitte: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der vielbeschworene "Fahrerfluchtparagraph", nach dem angeblich die meisten Verfahren eingestellt werden, Ihnen helfen wird. Es geht um viel Geld und um den Führerschein! Da bedarf es eines professionellen Vorgehens.