Erwerbsobliegenheit und ehebedingter Nachteil iSd. § 1578 b BGB

Erbschaft Testament
16.01.2013527 Mal gelesen
Urteil des BGH

In seiner Entscheidung vom 05.12.2012 (XII. ZB 670/10) hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Thematik des ehebedingten Nachteils im Sinne von § 1578 b BGB auseinandergesetzt. Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm nach Feststellung des BGH für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Erwerbsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt eingetretenen ehebedingten Nachteil zu kompensieren.

Weiterhin hat der BGH ausgeführt, dass bei Vorliegen eines ehebedingten Nachteils eine Befristung zwar grundsätzlich, nicht aber generell ausgeschlossen ist, so dass Ausnahmen denkbar sind. Bei der zu treffenden Abwägung, ob trotz Vorliegens ehebedingter Nachteile eine Befristung ausnahmsweise möglich ist, kann auch die Gründung einer neuen Familie durch den Unterhaltspflichtigen Beachtung finden.

Nach der Ansicht des Gesetzgebers des Unterhaltsänderungsgesetztes vom 21.12.2007 sollte "die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, (.) die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten", so dass die Billigkeitsabwägung unter Einbeziehung dieses allgemeinen Gesetzesmotivs nach Feststellung des BGH jedenfalls nicht sachwidrig ist.

Lothar Böhm

Fachanwalt für Familienrecht

www.tondorfboehm.de