Erstellung einer Webseite – Rechtliche Stolperfallen

Erstellung einer Webseite – Rechtliche Stolperfallen
06.09.2016447 Mal gelesen
Eine eigene Webseite ist heute für nahezu jedes Unternehmen Pflicht. Die Webseite ist zumeist der erste Anlaufpunkt für alle Informationssuchenden. Dabei gibt es bei der Webseiten-Erstellung zahlreiche Abmahnfallen auf die man dringend achten sollte. Wir wollen einige der häufigsten Gefahrenquellen in diesem Text vorstellen.

Für Webseiten-Betreiber gehören Rechtsverstöße zu den häufigsten Abmahngründen. Obwohl eine Anpassung der Webseite an die rechtlichen Vorgaben oftmals ohne großen Aufwand möglich ist, zeigt unsere Erfahrung, dass leider nach wie vor viele Betreiber über die rechtlichen Anforderungen zu wenig wissen. So sind den meisten Webseiten-Betreibern heutzutage Begriffe wie Impressum oder Datenschutzerklärung zwar geläufig, doch bei der Umsetzung in die Praxis treten häufig große Probleme auf. Daher wollen wir im Folgenden nochmals auf einige der wichtigsten Punkte aufmerksam machen, auf die es bei der Erstellung einer Webseite und dem Webseiten-Betrieb aufzupassen gilt.

Das Vertragsrecht

Die ersten Probleme treten oftmals gleich zu Beginn bei der Vergabe und der Registrierung der Domain auf. Für die Vergabe und Verwaltung einer neuen Domain sind sogenannte Registrys zuständig. Die DENIC e. G. ist beispielsweise die zentrale Registrierungsstelle für die Top Level Domain ".de". Für die Registrierung der Internet-Domain ist dann ein Provider zuständig. Somit gilt es, zwei Verträge zu beachten:

Zum einen den Domain-Registrierungsvertrag: Bei der Durchführung der Registrierung, die beispielsweise bei der DENIC erfolgt, entsteht automatisch auch ein Vertrag zwischen dem Domain-Inhaber und der DENIC. Inhaltlich legt der Vertrag fest, dass die DENIC die Verbindung der Domain herstellen muss und die Domain in das WHOIS Verzeichnis aufnehmen muss.

Zum anderen den Providervertrag: Inhalt des Vertrages ist hier die Durchführung der Registrierung.

Achtung vor Markenrechtsverletzungen

Die Wahl des Domainnamens ist sicherlich eine der wichtigsten Entscheidungsgründe zu Beginn. Der Domainname ist schließlich das A und O für die zukünftige Auffindbarkeit im Internet. Doch den gewünschten namen zu erhalten ist oftmals schwierig.

Vor der Registrierung sollte unbedingt überprüft werden, ob der gewünschte Domainname einen Markennamen oder den Namen eines Unternehmens enthält. Der Domainname ist dabei nicht mit der Endung gleichzusetzen. Man unterscheidet zwischen der Domainendung, die bei den TOP Level Domains beispielsweise ".com" oder ".de"  lauten und dem Domainnamen an sich, der sogenannten "Second Level Domain". Sollte der gewünschte Domainname einen Markennamen oder den Namen eines Unternehmens beinhalten, so muss entweder der Rechteinhaber in die Nutzung des Namens einwilligen oder der Name muss zwingend geändert werden. Daher ist es wichtig, sich vor der Registrierung des Domainnamens beim Deutschen Patent- und Markenamt zu informieren, ob der gewünschte Domainname bereits als Marke registriert ist.

Eine Marken- oder Namensrechtsverletzung geht oft mit einer kostspieligen Abmahnung einher. Zum Teil kann auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorliegen. Dies ist beispielsweise bei der Nutzung einer sogenannten Tippfehler-Domain der Fall.

Sonderproblem "Tippfehler-Domain"

Unter einer "Tippfehler-Domain" versteht man eine Domain, die sich an einen bekannten Domainnamen anlehnt und dadurch User anlockt, die sich bei der Suche nach diesen bekannten Webseiten vertippt haben. Die konkrete Benutzung solcher "Tippfehler-Domains" verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht unmittelbar und auf deutliche Art und Weise darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der ursprünglich gesuchten Seite befindet. Derjenige, der eine solche Tippfehler Domain unterhält und dies nicht ausreichend kenntlich macht, kann somit abgemahnt werden. Ein Antrag auf Löschung der "Tippfehler-Domain" besteht allerdings nicht. Grund dafür ist, dass eine rechtlich zulässige Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und die bloße Registrierung des Domainnamens noch keine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt.

Unser Tipp:

Weitere interessante Infos zum Thema Internetrecht und Websiteerstellung finden Sie hier:

http://www.homepage-baukasten.de/howto/internetrecht

Impressumspflicht

Eines der in der Praxis relevantesten Themen ist sicherlich die Impressumspflicht. Die mediale Aufmerksamkeit hat ihren Ursprung in den massenhaften Abmahnungen von Online-Shops. Unter Webseitenbetreibern hat sich das Bewusstsein um das Erfordernis eines rechtskonformen Impressums weitestgehend gefestigt.

Zunächst gilt: Nahezu jede Webseite benötigt ein Impressum. Eine Ausnahme gilt nur für solche Webseiten, die ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken betrieben werden. Sobald auf der Webseite meinungsbildende Inhalte bereitgestellt oder geschäftsmäßige Tätigkeiten betrieben werden, besteht eine Impressumspflicht. Dabei fallen unter geschäftsmäßige Angebote bereits Werbeanzeigen; der Anwendungsbereich der Impressumspflicht ist also sehr weit. Im Zweifel sollte ein Impressum immer angegeben werden, sobald die Webseite nicht rein privat ist, sondern auch Dritte erreichen soll.

Ein Impressum muss dann Namen und Anschrift des Betreibers, bei juristischen Personen die Rechtsform sowie Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten beinhalten. Die Adresse des Betreibers, bzw. bei juristischen Personen der Sitz, muss ladungsfähig sein. Die bloße Angabe eines Postfachs genügt also nicht. Außerdem müssen alle Namen vollständig angegeben werden, was bei juristischen Personen die Rechtsform mit einschließt.

Abhängig vom Betreiber sind auch etwaige Register samt Registernummern, die zuständige Aufsichtsbehörde und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Für alle Einzelheiten ist Unternehmen eine ausführliche Lektüre des § 5 Telemediengesetz dringend zu empfehlen.

Unerlässlich ist zudem die Angabe einer schnellen Kontaktaufnahme, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Neben einer Email-Adresse ist eine Offline-Kontaktmöglichkeit anzubieten. Eine Telefonnummer ist regelmäßig am sinnvollsten.

Das fertige Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Empfehlenswert ist daher ein Link, der von jeder Unterseite aus erreichbar ist.

Datenschutzerklärung

Wenn auf einer Webseite personenbezogene Daten erhoben werden, ist eine Datenschutzerklärung verpflichtend. Personenbezogen sind solche Daten, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person unmittelbar zugeordnet werden können. Gemeint sind also Daten wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und auch IP-Adresse. Viele Cookies enthalten personenbezogene Daten. Das betrifft insbesondere den Einsatz von Analyse-Werkzeugen und auch sogenannten Social-Plugins. Social- Plugins sind direkte Verknüpfungen zu sozialen Netzwerken, zum Beispiel der Gefällt mir-Button von Facebook und ähnliche Share-Buttons.

Werden also personenbezogene Daten auf irgendeine Weise erhoben, muss der Webseitenbetreiber eine Datenschutzerklärung bereitstellen. Darin muss er über Zweck, Art und Umfang der Datenerhebung aufklären und dem Nutzer die Möglichkeit geben, dem zu widersprechen. Bei der Verwendung von Social Plugins müssen zusätzlich Links zu den Datenschutzerklärungen der jeweiligen sozialen Netzwerke angegeben werden.

Problematisch an Social-Plugins ist, dass die Datenerhebung mit erstmaligem Aufruf der Webseite durch den Nutzer erfolgt. Dann hat der Nutzer aber keine Möglichkeit mehr der Datenerhebung zu widersprechen. Rechtlich ist dieses Problem umstritten, was in der Praxis für Unsicherheiten sorgt. Zu empfehlen ist die "Zwei-Klick-Lösung". Dabei müssen die Social-Plugins erst durch den Nutzer selbst aktiviert werden.

Widerrufsbelehrung, AGB und Vertragsschluss

Werden über die Webseite Verbraucherverträge abgewickelt, sind eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular erforderlich. Diese müssen nicht selbst verfasst werden; entsprechende Muster-Exemplare finden sich online. Allerdings sollten hier die rechtlichen Entwicklungen verfolgt werden. So mussten sämtliche Widerrufsbelehrungen nach Inkrafttreten der Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie im Juni letzten Jahres ausgetauscht werden. Veraltete Exemplare stellen nicht nur eine Abmahngefahr dar, sondern verhindern auch, dass die Widerrufsfrist überhaupt beginnt.

Natürlich dürfen auch einwandfreie Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht fehlen. Deren genauer Inhalt sollte individuell ausgearbeitet und angepasst werden. Im Geschäftsverkehr muss ausdrücklich und noch vor Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden. Anderenfalls werden die AGB nicht Vertragsbestandteil. Beim Online-Handel hat sich daher die obligatorische Check-Box durchgesetzt.

Der Vertragsschluss selbst muss über einen eindeutig gekennzeichneten Button erfolgen. Dem Kunden muss unmissverständlich bewusst sein, dass ein Klick auf den Button eine rechtserhebliche Folge herbeiführt. Aufschriften wie "Weiter", "Annehmen" oder "Bestellen" sind unzulässig. Zulässige Formulierungen sind beispielsweise "zahlungspflichtig Bestellen" oder "kostenpflichtig bestellen". Eine Nichteinhaltung verhindert einen wirksamen Vertragsschluss und berechtigt zur Abmahnung.

Urheberrechte

Selbstverständlich ist es heute unerlässlich, die eigene Webseite ansprechend zu gestalten und zu präsentieren. Daher werden zunehmend Bilder, Videos und Zitate verwendet. Werden jedoch Inhalte eingesetzt die man nicht selbst hergestellt hat, kann man schnell in Konflikt mit dem Gesetz geraten.

Unerlässlich ist daher die Beachtung der Rechte Dritter. Das betrifft zunächst die Urheberrechte. Fremde Grafiken, Videos und Texte dürfen nur mit Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers verwendet werden. Auch fallen Musik, Software oder das Design einer Webseite, wie das Layout, Buttons oder Grafiken unter urheberrechtlich geschützte Werke. Grundsätzlich gilt: Die Person, die das Werk geschaffen hat, ist ihr Urheber. Der Urheber hat das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten. Er kann entscheiden, wer das Werk vervielfältigen oder veröffentlichen darf. Dritte bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des Urhebers.

Wer lediglich Medien zur anschaulichen Gestaltung seiner Webseite sucht, sollte auf offizielle Datenbanken wie "Pixelio" oder "Fotalia" zurückgreifen. Ebenfalls empfehlenswert ist eine Auseinandersetzung mit den Creative Commons (CC). Mittlerweile stehen mehr als 880 Millionen Werke unter CC-Lizenzen, deren Nutzung kostenlos ist.

Auf keinen Fall sollten Bilder aus der Google-Bildersuche für die eigene Webseite verwendet werden. Die Rechte an diesen Bildern sind häufig unklar, was nicht zuletzt falschen Verlinkungen oder unzulässigen Re-Uploads geschuldet ist. Hier ist die Abmahngefahr sehr hoch.

Doch auch wenn eine Lizenz eingeholt wurde ist eine Abmahngefahr nicht ganz ausgeschlossen: Besucher der Webseite müssen über die fremde Rechteinhaberschaft durch einen Lizenzhinweis informiert werden. Auch erlaubt nicht jede Lizenz einen grenzenlosen Umgang mit dem jeweiligen Werk. Insbesondere Werke kostenfreie Lizenzen dürfen häufig nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Urheberrechte bestehen auch an Kartenausschnitten. Unternehmen verwenden gerne Ausschnitte von Stadtplänen um den Anfahrtsweg zu beschreiben. Ohne Lizenz ist ein Urheberrechtsverstoß gegeben. Eine einfache Lösung stellt die Einbindung von Diensten wie Google-Maps dar.

Haben Sie alles beachtet?

 Bei der Webseitenerstellung sind, wie aufgezeigt, zahlreiche Aspekte zu beachten. Haben Sie den Domainnamen auf Kollisionen mit Rechten Dritter geprüft? Haben Sie alle erforderlichen Lizenzen eingeholt? Haben Sie etwaige Bilder mit einer nötigen Kennzeichnung versehen? Besteht eine rechtssichere Datenschutzerklärung? Besteht ein rechtssicheres Impressum?

Wenn Sie an alle einzelnen Punkte gedacht haben und die Fragen mit Ja beantworten können, steht einem erfolgreichen und vor allem rechtssicheren Start wenig entgegen.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung:

Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE vertritt seit Jahren zahlreiche Mandanten in diesem Bereich. Dies reicht von der rechtlichen Absicherung eines Internetauftritts oder Webshops, über die Beratung bei der Präsenz von Unternehmen oder Unternehmensprodukten in Sozialen Netzwerken bis hin zu Geltendmachung und Abwehr von lizenzrechtlichen Ansprüchen. Gerne können Sie uns bei Fragen kontaktieren. Wir helfen und beraten Sie gerne!

Unser Tipp:

Weitere Infos zum Thema Internetrecht und Websiteerstellung finden Sie hier: http://www.homepage-baukasten.de/howto/internetrecht