Der Bundesgerichtshof hat am 13. Mai 2014 (Az.: XI ZR 170/13; XI ZR 405/12) entschieden, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines Darlehensvertrages unzulässig sei, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgen würde. Der Bundesgerichtshof hat zudem in seinem Urteil vom 28. Oktober 2014 (Az.: XI ZR 348/13; XI ZR 17/14) klargestellt, dass eine entsprechende Forderung auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr prinzipiell der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen würde. Bislang bezogen sich die jeweiligen Entscheidungen ausschließlich auf Verbraucherdarlehensverträge.
Es stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf Fälle anzuwenden sein könnte, in denen es sich nicht um Verbraucherdarlehensverträge sondern um Darlehensverträge zwischen einer Bank und einem Unternehmer handelt. Und tatsächlich gibt es mittlerweile vereinzelte amtsgerichtliche Urteile, die die Auffassung vertreten, dass auch Unternehmer Anspruch auf den Ersatz der von ihnen gezahlten Bearbeitungsgebühr bei betriebsbedingten Darlehen haben.
Die Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, dass im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zwar durchaus unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern und Unternehmern anzusetzen seien. Dies führe unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht dazu, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren gegenüber Unternehmern generell wirksam sei. Auf das Plus an Geschäftserfahrenheit komme es hier nämlich nicht an. Die Gerichte stellten vielmehr fest, dass die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren nicht auf Erwägungen des Verbraucherschutzes, sondern auf dem bestehenden Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beruhe. Auch Unternehmen würden durch die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr unangemessen benachteiligt, wenn die Bank ein Entgelt für Tätigkeiten fordert, die sie ganz überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Daher bestehe auch für den Unternehmer ein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren.
Ob die dargestellten Auffassungen künftig durch die Obergerichte Bestätigung finden, bleibt sicherlich noch abzuwarten. Es kann sich aber durchaus empfehlen, dieses Wissen bei Vertragsverhandlungen mit Banken bereits jetzt "in petto" zu haben und insofern auch Ihre unternehmensbedingten Darlehensverträge einmal auf eine mögliche Erhebung von Bearbeitungsgebühren überprüfen zu lassen.