Erstattung der Kosten eines Privatgutachters

Wirtschaft und Gewerbe
09.11.20071054 Mal gelesen

In seinem Beschluss vom 25.01.07, VII ZB 74/06 hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass Kosten eines Privatgutachters zu den erstattungsfähigen Kosten Nach § 91 ZPO gehören können. Dies ist dann der Fall, wenn diese Kosten zur entsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendig waren.

Daraus ergibt sich zwingend, dass stets darauf zu achten und zu prüfen ist, dass das Gutachten für die Rechtsverfolgung notwendig ist. Nur dann kann eine entsprechende Kostenerstattung geltend gemacht werden. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wird dabei auch die Höhe der Kosten geprüft. Maßstab hierfür ist das JVEG. Vergütungssätze, die das JVEG überschreiten werden somit grundsätzlich nicht erstattet. Bei der Auftragserteilung eines Gutachtens ist somit neben der Notwendigkeit für die Rechtsverfolgung ebenso die Übereinstimmung der Höhe der Vergütung mit dem JVEG zu prüfen.


Essen, 04.11.07
Dr. W. Grieger