Ermächtigung durch das Gericht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner?

Ermächtigung durch das Gericht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner?
01.10.2013309 Mal gelesen
Es gibt nach Aussage des Bundesgerichtshofs in der Insolvenzordnung keine Grundlage dafür, dass der Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren nach Beantragung der Eigenverwaltung vom Insolvenzgericht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt wird.

Der Schuldner hat die Möglichkeit schon bei Stellung eines Insolvenzantrags die Eigenverwaltung zu beantragen. Plant der Schuldner eine Betriebsfortführung oder erhofft er sich die Durchsetzung eines Insolvenzplanes, ist die Eigenverwaltung für ihn sinnvoll, da die Herrschaft über das Unternehmen bei ihm verbleibt, er nicht unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters steht, sondern nur von einem Sachwalter begleitet wird. Schön wäre es, wenn man als Schuldner schon im Stadium zwischen Antragstellung und der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens Masseverbindlichkeiten begründen könnte. Doch geht dies überhaupt?

Am 3. März 2012 hat die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Am 5. März bestellte das Insolvenzgericht Fulda schon mal keinen vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern einen vorläufigen Sachwalter.

Das sah ja schon mal gut aus für die Schuldnerin; also beantragte die Schuldnerin am 8. März 2012, ihr zu gestatten, mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Massekredit zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes aufzunehmen, welcher im Falle der Eröffnung eine Masseverbindlichkeit darstellen. Möglichweise war dieser Antrag unzureichend vorbereitet, denn:

Diesen Antrag lehnte das Insolvenzgericht ab.

Hiergegen legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht erachtete die sofortige Beschwerde zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet zurück.

 

Die weitere Beschwerde der Schuldnerin wurde vom Bundesgerichtshof als unzulässig abgewiesen.

Ein Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ist in der Insolvenzordnung ebenso wenig wie eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ermächtigung vorgesehen. Schon die sofortige Beschwerde sei damit unzulässig gewesen. Das Landgericht habe die sofortige Beschwerde also zu unrecht als zulässig angesehen. Nach der Insolvenzordnung unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Das sei hier nicht der Fall.

Überdies sehen die Vorschriften der Insolvenzordnung insgesamt keine Rechtsmittel gegen die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens getroffenen Entscheidungen des Insolvenzgerichts vor. Es handelt sich um eilbedürftige, zügig durchzuführende Verfahren, in denen nicht auf die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts gewartet werden könne.

Für den Schuldner, der einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung plant, bedeutet dies, dass dieser unter sorgfältiger anwaltlicher Beratung gut vorbereitet sein sollte, damit man mit seinen Anträgen schon vor dem Insolvenzgericht durchkommt.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013; IX ZB 43/12

Vorinstanz: Landgericht Fulda, Beschluss vom 10.04.2012; 5 T 62/12

Amtsgericht Fulda, Beschluss vom 08.03.2012; 92 IN 8/12 )

 

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