Ergebnisabführungsvertrag ggf. steuerlich unwirksam

Steuern und Steuerstrafrecht
27.05.20112632 Mal gelesen
Ein Ergebnisabführungsvertrag wird steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn er nicht vertragsgemäß durchgeführt wurde - auch wenn die Durchführung die steuerrechtlichen Regelungen einhält.

Nicht nur fehlerhafte Ergebnisabführungsverträge führen zur steuerlichen Nichtanerkennung einer Organschaft. Nach einem neuen Urteil des BFH vom 21.10.2010 (Az. IV R 21/07) wird ein auch in steuerrechtlicher Hinsicht wirksamer Ergebnisabführungsvertrag (EAV) steuerlich nur dann anerkannt, wenn er auch tatsächlich durchgeführt wird. Hierbei ist zu beachten, dass die von den Parteien meist primär beachtete steuerliche Behandlung erheblich von der zivilrechtlichen abweicht.

So darf in steuerrechtlicher Hinsicht während der Laufzeit des EAV ein bei der Organgesellschaft bestehender Verlustvortrag gem. § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG nicht verwendet werden; der Verlustvortrag wird sozusagen eingefroren.

Gemäß § 301 Aktiengesetz sind in handelsrechtlicher Hinsicht die Gewinne der Organgesellschaft vorrangig mit den bilanziellen Verlustvorträgen der Organgesellschaft zu verrechnen. Erst nach vollständiger Verrechnung dieser Gewinne mit noch vorhandenen Verlustvorträgen aus der vororganschaftlichen Zeit kann eine Gewinnabführung an den Organträger erfolgen.

Das Steuerrecht weicht damit von den handelsrechtlichen Regelungen ab!

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Ralph Sauer, der interdiszipliären Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr bilanzieren Unternehmen  jedoch meist nach Maßgabe der steuerrechtlichen Handhabung und ignorieren die vertraglichen bzw. aktienrechtlichen Regelungen.

Nach Auffassung des BFH führt eine nicht vertragsgemäße Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags dazu, dass eine körperschaftssteuerliche Organschaft i.S.d. § 14 KStG nicht angenommen werden kann. Auch eine nachträgliche Korrektur der Bilanzen wird vom BFH als unbeachtlich angesehen. Die mangelnde Durchführung des EAV ist damit praktisch nicht heilbar. Im Ergebnis kann die Versagung der Organschaft nach § 14 KStG beim Organträger bei erfolgten Verlustzuweisungen zu erheblichen Körperschaftsteuernachzahlungen führen.  

Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis zwischen Freiburg, Karlsruhe und Offenburg) rät daher in jedem Fall die handelsrechtlichen Regelungen genau einzuhalten. Sollte vom Unternehmen festgestellt werden, dass dies nicht erfolgt ist, sollte spezialisierter anwaltlicher Rat eingeholt werden 

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