Erfolg von WBS bei Ermittlungssoftware Observer: Abmahner müssen Zuverlässigkeit beweisen!

Erfolg von WBS bei Ermittlungssoftware Observer: Abmahner müssen Zuverlässigkeit beweisen!
05.02.2016282 Mal gelesen
Immer mehr Gerichte haben Zweifel, ob die von dem Unternehmen Guardaley Ltd. eingesetzte Filesharing Ermittlungssoftware Observer ordnungsgemäß arbeitet und der Abgemahnte wirklich die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dem haben sich jetzt in zwei von uns geführten Filesharing Verfahren das Landgericht Düsseldorf sowie das Landgericht Flensburg angeschlossen und unsere Rechtsauffassung bestätigt.

In einem Fall hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt einem unserer Mandanten im Auftrag der KSM GmbH eine Abmahnung wegen Filesharing zugeschickt. Er soll den Film "Siegburg" über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben.  Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Klage mit Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14) ab. Es hatte Zweifel daran, ob mittels der Filesharing Ermittlungssoftware Observer die richtige IP-Adresse und somit der richtige Anschlussinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung überführt worden war. Hiermit war BaumgartenBrandt jedoch nicht einverstanden und legte gegen das Urteil im Auftrag des Klägers Berufung ein.

Zuverlässigkeit des IP-Ermittlungsverfahrens bei Observer fraglich

Das Landgericht Düsseldorf teilte daraufhin mit Hinweisbeschluss vom 27.01.2016 (Az. 12 S 103/15) mit, dass die eingelegte Berufung nach übereinstimmender Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Dies begründen die Richter damit, dass bereits mehrere Gerichte die Zuverlässigkeit der Filesharing Ermittlungssoftware Observer als fragwürdig ansehen - vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012 - I-6 W 242/11; LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011 - 16 O 55/11; AG Frankenthal, Urteil vom 19.03.2015 - 3a C 226/14; AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015 - 153 C 3184/14). Aufgrund dessen braucht der abgemahnte Anschlussinhaber normalerweise nicht anzugeben, bei welchem konkreten Ermittlungsschritt Unregelmäßigkeiten aufgetreten ist. Vielmehr muss bei Observer der Rechteinhaber nachweisen, dass die Ermittlung der IP Adresse ordnungsgemäß ohne Pannen erfolgt ist. Aus diesem Grunde fordern die Richter den Rechteinhaber bzw. die Kanzlei BaumgartenBrandt zur Stellungnahme auf und weisen darauf hin, dass sie nach derzeitigem Stand beabsichtigen, die Berufung des Rechteinhabers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

LG Flensburg fordert stichhaltige Beweise bezüglich Filesharing Ermittlungssoftware

Ebenso sah dies das Landgericht Flensburg in einem Fall, in dem ein Anschlussinhaber eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk im Auftrag der Savoy Film GmbH erhalten hatte. In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er das Filmwerk "The Disappeared" über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Die Richter ordneten mit Beschluss vom 21.01.2016 (Az. 8 S 20/15) unter anderem an, dass innerhalb der Berufungsverhandlung Beweis über die Behauptung der Rechteinhaberin zu erheben ist, wonach die Ermittlung der IP-Adresse mittels der eingesetzten Filesharing-Ermittlungssoftware Observer angeblich korrekt und ordnungsgemäß erfolgt sei. In diesem Zusammenhang soll vom Kläger insbesondere der Nachweis erbracht werden, dass die verwendete Software aufgrund eines Abgleich des Hashwertes festgestellt hat, dass es sich bei den angebotenen Dateien wirklich um die überwachten Dateien gehandelt hat. Das Gericht bestellte zur Überprüfung einen Sachverständigen, der ein entsprechendes Gutachten erstellen soll. Nähere Einzelheiten können in dem Volltext dieser Entscheidung nachgelesen werden.

Fazit:

Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte immer häufiger - nicht nur bei Observer - die Ermittlungsergebnisse der eingesetzten Filesharing-Ermittlungssoftware hinterfragen und die Vorlage von Beweisen hinsichtlich der Zuverlässigkeit verlangen. Dies ist auch erforderlich, damit Unschuldige gar nicht erst ins Visier der Abmahner geraten. Abgemahnte sollten sich keinesfalls unter Druck setzen lassen und nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Volltext des LG Düsseldorf

Volltext des LG Flensburg

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