Erbschaften in Spanien: Regionale Steuerermäßigungen

Erbschaften in Spanien: Regionale Steuerermäßigungen
10.12.2014587 Mal gelesen
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. September 2014 klargestellt, dass das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Steuerpflichtige, die nicht in Spanien wohnhaft sind, diskriminiert. Das Gesetz 26/2014 legt nun fest, wer welche regionalen Steuerbegünstigungen beanspruchen kann.

Was sind die Folgen der EuGH-Entscheidung zur spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer?

Am 3. September 2014 hat der EuGH (C-127/12) in einem von der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien angestrengten Verfahren ausgesprochen, dass das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz insofern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, als es nicht in Spanien ansässige Personen diskriminiert. Der spanische Gesetzgeber räumte seinen autonomen Gemeinschaften (vergleichbar mit Bundesländern) die Befugnis ein, für in Spanien ansässige/wohnhafte Personen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer Steuerermäßigungen vorzusehen. Die autonomen Gemeinschaften haben von dieser Befugnis auch reichlich Gebrauch gemacht und in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen zum Teil großzügige Steuerermäßigungen für die Übertragung von Liegenschaften am Hauptwohnsitz sowie Übertragungen im engsten Familienkreis gewährt. Nach dem EuGH-Urteil können sich nun auch in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässige Steuerpflichtige auf die regionalen spanischen Steuerermäßigungen berufen.

Wer ist von der spanischen Erbschafts-/Schenkungssteuer betroffen?

Besitzer von Ferienimmobilien in Spanien, die die Immobilie nur gelegentlich nutzen, unterliegen mit ihrem gesamten spanischen Vermögen der Steuerpflicht in Spanien (beschränkte Steuerpflicht). Neben der Ferienimmobilie besteht meistens Vermögen bei einer spanischen Bank, schon alleine um die regelmäßigen Zahlungen wie Grundsteuer und sonstige Steuern und Gebühren abzuwickeln. Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Spanien haben bzw. dort ansässig sind (sog residente), wie etwa Pensionisten, die ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt haben, unterliegen hingegen grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen der Steuerpflicht in Spanien.

Welche Steuerermäßigungen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Steuerermäßigungen. Zum einem werden die Erwerber von Immobilien, die dem Erben/Geschenkgeber als Hauptwohnsitz dienten, begünstigt. Die Freibeträge betragen üblicherweise zwischen 95% und 100% der Bemessungsgrundlage; sie sind jedoch in vielen autonomen Gemeinschaften betragsmäßig begrenzt (zB Katalonien: EUR 500.000,00 und EUR 180.000,00 pro Erben, Valencia: EUR 150.000,00, Balearen: EUR 180.000,00). In einigen autonomen Gemeinschaften kann diese Art der Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Übertragung auf Kinder oder Eltern erfolgt. In manchen Regionen, so etwa in Andalusien, Madrid oder Murcia, ist eine Behaltedauer des Erwerbers von 5 bzw. 10 Jahren vorgeschrieben.

Neben der Übertragung einer Immobilie, die bislang als Hauptwohnsitz diente, sind Erbschaften und Schenkungen zwischen Verwandten in direkter Linie (Eltern - Kinder) generell begünstigt. Die Freibeträge dafür sind regional völlig unterschiedlich ausgestaltet. So gewährt etwa Murcia Kindern unter 21 Jahren einen ungedeckelten Freibetrag von 99%, während sich Kinder ab 21 Jahren und Ehegatten mit dem geringen staatlichen Freibetrag von EUR 15.956,87 begnügen müssen. Üblicherweise sind die Freibeträge jedoch mit nicht besonders hohen Höchstbeträgen gedeckelt: In Valencia und Katalonien beträgt die Freibetragsdeckelung EUR 100.000,00 für Ehegatten bzw. Kinder ab 21 Jahren, auf den Balearen beträgt sie EUR 25.000,00 (wobei dort ein attraktives alternatives Steuerregime besteht) und auf den kanarischen Inseln EUR 23.125,00 für Kinder ab 21 Jahren und EUR 40.400,00 für Ehegatten. Kindern unter 21 Jahren stehen üblicherweise progressiv ausgestaltete geringfügig höhere Freibeträge zu. In Andalusien sind Erbschaften/Schenkungen zwischen Eltern und Kindern bis EUR 175.000,00 gänzlich von der Steuerpflicht ausgenommen. Schließlich gibt es besondere Freibeträge für behinderte Personen und Freibeträge für Familienunternehmen.

Wie gefährlich ist die spanische Erbschaftssteuer?

Erbschaften/Schenkungen außerhalb der genannten Fälle (Hauptwohnsitz-Immobilien, Übertragung innerhalb des engsten Familienkreises) sind mit der recht hohen spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer belastet. Die tatsächliche Höhe der Steuerbelastung hängt somit stark davon ab, wie sehr der Steuerpflichtige von regionalen Steuerermäßigungen profitieren kann. Nachdem auch die regionale Gesetzgebung in diesem Bereich einem ständigen Wandel unterworfen ist, sollten sich vor allem Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb Spaniens mit rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Steueroptimierung beschäftigen - das gilt vor allem dann, wenn der Wert der spanischen Immobilie hoch ist. Darüber hinaus ist Handlungsbedarf vor allem dann gegeben, wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind, weil in diesen Fällen die hohe spanische Erbschaftssteuer (mit einer Steuerquote bis zu 81,6%) vermögensvernichtend wirken kann.

Was besagt die neue Rechtslage?

Mit dem Gesetz 26/2014 vom 27. November, das am 1. Jänner 2015 in Kraft treten wird, hat der spanische Gesetzgeber auf das eingangs erwähnte EuGH-Urteil reagiert und festgelegt, dass Personen mit (Haupt-)Wohnsitz in einem EWR-Staat (EU Island, Liechtenstein und Norwegen) regionale spanische Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen können, von denen sie bislang (nach dem Gesetzeswortlaut) ausgeschlossen waren. Das Gesetz 26/2014 ist hilfreich bei der Beantwortung der Frage, welche regionalen Steuergesetze zur Anwendung gelangen: Hatte der Erblasser seinen Hauptwohnsitz in Spanien so können "ausländische" Erben von den Steuerbegünstigungen in der Region des letzten Wohnsitzes des Erblassers profitieren. Hatte der Erblasser indessen am Ort der Ferienimmobilie lediglich seinen Nebenwohnsitz, so kann sich der Erbe auf die Steuerbegünstigungen in der Region berufen, in der sich der Großteil des Vermögens des Erblassers befindet. Bei Ferienimmobilien wird dies in aller Regel am Ort der Liegenschaft sein. Bei Liegenschaftsschenkungen kann der Geschenknehmer die Steuerbegünstigungen am Ort der Liegenschaft geltend machen. Das Gesetz begünstigt lediglich Personen mit Wohnsitz im EWR. Nach dem Gesetzeswortlaut wären also etwa Personen mit Hauptwohnsitz in der Schweiz von regionalen Steuerbegünstigungen ausgenommen. Dies ist jedoch mit der Rechtsprechung des EuGH zur Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar, der den Schutzbereich nicht auf Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt.