Erbrechtsreform 2008 (Goßens / Berlin)

Fachartikel aus dem Bereich Arbeit, Soziales, Angestellte und Beamte - 11.06.2008 - 1.876 mal gelesen.

Das Bundeskabinett hat bereits Ende Januar diesen Jahres die von der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen.

Das neue Recht reagiert insbesondere auf die demographische Entwicklung unserer Gesellschaft: wir werden immer älter, die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt stetig. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim betreut, sondern zu Hause. Damit nimmt auch die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien zu. Dies fand bereits auch in der zum 1. Juli 2008 in Kraft tretenden Pflegerechtsreform Berücksichtigung.

Dieser gesellschaftliche Wandel erfordert in einzelnen Bereichen des Erbrechts erhebliche Änderungen, so die Argumentation der Politiker.

Der Entwurf sieht vor,
- das Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers zu erweitern,
- Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren und auszugleichen,
- die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu stärken,
- Vereinfachungen und Modernisierungen vorzunehmen und
- die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung soweit wie möglich an die
dreijährige Regelverjährung anzupassen.

Stärkung der Testierfreiheit durch Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentlicher Kernpunkt der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass bestimmen zu können. Hierbei werden die Gründe modernisiert, die den Erblasser berechtigen, testamentarisch auch den Pflichtteil gänzlich zu entziehen.

Mit der Abfassung eines Testamentes  kann der Erblasser wie bisher den Personenkreis der zu Bedenkenden erweitern oder beschränken und einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens anordnen. Der Erblasser kann hierbei die Angehörigen, die ihn pflegen, beim Vererben besonders bedenken und so bereits zu Lebzeiten die Weichen für einen finanziellen Ausgleich für die Pflege stellen.

Grundsätzlich bleiben dabei auch weiterhin Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner des Erblassers am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser durch Verfügung von Todeswegen (durch Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, und zwar über den sogenannten Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hierdurch bleiben die familiären Bande bei der Verteilung des Nachlasses erhalten. Es wird verhindert, dass beispielsweise Kinder wegen Entfremdung völlig vom Nachlass ausgeschlossen werden.

Allerdings sollen die Entziehungsgründe künftig vereinheitlicht werden. Der Erblasser ist mit der Reform berechtigt, nach Enterbung eines Nachkommen diesem bei Vorliegen eines schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schweren sozialwidrigen Fehlverhalten auch den vom Gesetz garantierten Pflichtteil per testamentarischer Verfügung zu entziehen ? wenn der ansich Berechtigte die gebotene Familiensolidarität erheblich verletzt hat. Und zwar soll dies künftig gleichermaßen für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner angewendet werden, so z.B. auch bei Pflege- oder Stiefkindern.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen
Menschen, die Familienangehörige pflegen und hier wichtige Leistungen erbringen, sollen im Erbfall besser gestellt werden. Sie entlasten nicht nur die staatlichen Sozialsysteme. Sie ermöglichen vor allem alten Menschen, ihren Lebensabend nicht in einem Pflegeheim, sondern zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung verbringen zu können.

Da die Pflege innerhalb der Familie aufgrund der familiären Verbundenheit erfolgt, treffen die Beteiligten in der Praxis vielfach keine Regelungen über einen eigentlich gebotenen finanziellen Ausgleich, z. B. die Vereinbarung eines Entgelts für die Pflegeleistung. Hat der Erblasser den Pflegenden nicht in einem Testament oder Erbvertrag gesondert bedacht, bleibt der materielle Wert der Pflege in der Regel unberücksichtigt.

Der Schutz der Familie erfordert aber, dass im Erbfall nächste Angehörige nicht unberücksichtigt bleiben und völlig leer ausgehen. Ihnen soll zumindest der Pflichtteil zustehen, so dass sie somit für die Versorgung der Angehörigen belohnt werden.

Ein Novum ist daher, dass zukünftig nicht mehr nur die Nachkommen, sondern jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen beim Erben ersetzt erhalten und einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe geltend machen kann. Bisher galt dies nur für Nachkommen, die den Erblasser unter Verzicht auf ihr berufliches Einkommen über einen längeren Zeitraum gepflegt haben. Pflegeleistungen von Nachkommen ohne eigenes Einkommen sind daher bisher nicht einbezogen worden, ebenso solche, die weiterhin neben der Pflege des Angehörigen ein eigenes Einkommen erzielt haben.

Beispielsweise kann somit zukünftig auch die Schwester, die die bettlägerige Erblasserin über Jahre betreut hat und dennoch ihrem Beruf nachgekommen ist, einen Ausgleich für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen erhalten.

Die Höhe des Ausgleichsbetrags orientiert sich in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls für die im Elften Sozialgesetzbuch verankerten Pflegesachleistungen vorgesehenen Beträgen, entsprechend der jeweiligen Pflegestufe.

Beispiel 1:
Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird zu Hause jeweils zur Hälfte von ihrer älteren nicht berufstätigen und ihrer jüngeren berufstätigen Schwester unentgeltlich gepflegt. Der Bruder der Erblasserin kümmert sich um diese nicht. Sodann verstirbt die Erblasserin, ohne ein Testament verfasst und hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt  € 140.000,00.
Derzeit erben die Geschwister der Erblasserin je zu einem Drittel.
Künftig können jedoch die beiden Schwestern einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Die Pflegeleistungen der beiden Schwestern sind mit € 20.000,00 zu bewerten, so dass von dem Nachlass zugunsten der Schwestern der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt wird (€ 140.000,00 - € 20.000,00 = € 120.000,00). Von dem Ausgleichsbetrag in Höhe von € 20.000,00 erhalten beide Schwestern je die Hälfte, der verbleibende Nachlassbetrag in Höhe von € 120.000,00 wird unter den Erben zu je einem Drittel aufgeteilt. Im Ergebnis erhalten dann beide Schwestern jeweils € 50.000,00                    (€ 40.000,00 + € 10.000,00) der Bruder erhält € 40.000,00.

Beispiel 2:
Gleiche Ausgangssituation wie bei Beispiel 1, nur dass die jüngere berufstätige Schwester aufgrund der Pflege ihren Beruf nicht ausübt und auf ihr Einkommen über einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet hat. Auch hier konnte die jüngere Schwester bislang ihre Pflegeleistungen nicht ersetzt verlangen, da sie nicht wie bisher gefordert gesetzliche Erbin erster Ordnung und damit Abkömmling der Erblasserin ist. Die Geschwister der Erblasserin erben wie in Beispiel 1 bisher je zu einem Drittel. Zukünftig können beide Schwestern einen Ausgleichsbetrag für die Pflege ersetzt verlangen.

Beispiel 3:
Die verwitwete Erblasserin wird in ihrem Eigenheim von ihren beiden Töchtern gepflegt, wobei die eine Tochter A über kein eigenes Einkommen verfügt, die andere B zwar grundsätzlich berufstätig ist, jedoch aufgrund der Pflege auf ihr Einkommen über einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet. Bisher konnte nur B die von ihr erbrachten Pflegeleistungen ersetzt verlangen, zukünftig können dies beide.


Erweiterung der Stundungsgründe
Darüber hinaus soll mit der Reform die Möglichkeit der Stundung, das Hinausschieben der Fälligkeit der Einforderung des Pflichtteils, unter erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben durchsetzbar sein. Sinn und Zweck der Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Gefährdung des Nachlasses bei rücksichtsloser Geltendmachung vorgebeugt wird.

Vererbt der Erblasser im Wesentlichen ein Grundstück oder ein Unternehmen, so müssen die Erben diese Vermögenswerte oftmals nach dem Tod des Erblasers (oft auch unter Wert) veräußern, um den Pflichtteilsberechtigten aus dem Verkaufserlös den Pflichtteil auszahlen zu können.

Bislang war die Möglichkeit der Stundung bei Forderung des Pflichtteils durch einen anderen Pflichtteilsberechtigten nur einem pflichtteilsberechtigtem Erben (insbesondere Abkömmling oder Ehegatten) vorbehalten. Dies ist bislang auch nur unter engen Voraussetzung und nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände den Erben "ungewöhnlich hart" getroffen haben. Die Stundung konnte bislang demnach nicht bereits gewährt werden, wenn der Erbe durch die sofortige Erfüllung (wie sooft) in Schwierigkeiten geraten ist.  Vom Erben wird daher bislang z. B. erwartet, dass er sich von Gegenständen trennt, an denen er hängt (Familienstück, Kunstwerk, etc.), dass er Werte zur Unzeit veräußert, sein sonstiges Vermögen heranzieht oder einen Kredit ? auch zu ungünstigen Bedingungen ? aufnimmt. Andererseits musste die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten auch zugemutet werden können.
 
Um den Erben jedoch künftig besser vor der Gefahr der Zerschlagung von Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims schützen zu können, soll künftig jeder Erbe, nicht nur der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe, stundungsberechtigt sein. Die Schwelle zur Eröffnung der Stundungsmöglichkeit soll künftig herabgesetzt werden, von der "ungewöhnlichen" auf eine "unbillige Härte".

Beispiel 4:
Der Erblasser setzt testamentarisch seinen Neffen als Alleinerben ein und vererbt ihm ein Unternehmen zur Fortführung. Die Veräußerung des Unternehmens würde für den Neffen einem Entzug der Lebensgrundlage gleichkommen.
Mit dem "neuen" Stundungsrecht soll zukünftig auch der Neffe gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers eine Stundung verlangen können. Der Entzug der Lebensgrundlage bewirkt eine "unbillige Härte"

Die Stundung ist auch in Form der Ratenzahlung möglich.

Wenn sich die Erben sowie die Pflichtteilsberechtigten jedoch einig sind, ist auch nach wie vor eine Vereinbarung über die Stundung unter Berücksichtigung der Formvorschriften jederzeit zulässig.


Abkürzung der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Zwecks Vorbeugung und Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Erbrechtsverhältnisse wird die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche von der bisher geltenden Sonderverjährung von 30 Jahren an die Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Lediglich dort, wo es sinnvoll und zweckmäßig ist, bleibt die lange Verjährung erhalten, so z.B. beim Anspruch des Erben gegen den ?unberechtigten ? Erbschaftsbesitzers oder des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft.

Sobald das Gesetz in seiner Endfassung vorliegt wird ergänzend berichtet.

Juni 2009
Lesehinweis zum PatVerfG:
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten bei anwalt 24

Januar 2010
Pressemitteilung des BMJ zum Erbrecht 2010

© Burkhard Goßens
Rechtsanwalt vCard

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