Erbrecht: Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Sachverständigengutachten, Hemmung der Verjährung

Erbschaft Testament
27.08.20142378 Mal gelesen
Das Landgericht Aachen (11 O 205/08) und das Oberlandesgericht Köln (24 U 189/13; rechtskräftig) hatten über Folgendes zu entscheiden: Während des erstinstanzlichen Verfahrens beim Landgericht Aachen, in dem der Betreuer für die Betreute von den Erben ihres Lebensgefährten einen Betrag von 47.300,00 Euro zurückforderte, verstarb die Betreute (nachfolgend „die Erblasserin“), die wiederum von ihren gesetzlichen Erben in Erbengemeinschaft beerbt wurde. Diese nahmen den ausgesetzten Rechtsstreit beim erstinstanzlichen Gericht mit Schriftsatz vom 07.08.2012 wieder auf. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Erblasserin lebte mit ihrem Lebensgefährten bis zu ihrer Heimunterbringung zusammen in der ihr gehörenden Eigentumswohnung. Sie veranlasste zu seinen Gunsten am 26.11.2004 die Übertragung von Wertpapieren im Gegenwert von über 47.000 €. Nur ein paar Tage später, am 7.12.2004, wurde für die Erblasserin eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge angeordnet. Ein Einwilligungsvorbehalt unterblieb. Trotz der Betreuung errichtete die Erblasserin am 05.01.2005 vor einem Notar eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten ihres Lebensgefährten. Gleichzeitig schloss sie mit diesem einen notariellen Erbvertrag ab, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Der Notar bescheinigte der Erblasserin Geschäfts - und Testierfähigkeit. Zuvor, nämlich am 23.11.2004, attestierte der Hausarzt der Erblasserin in diesem Zusammenhang, sie sei trotz erheblicher Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit voll geschäftsfähig. Am selben Tag stellte der Hausarzt noch ein weiteres Attest aus, in welchem er dem Heim, in dem die Erblasserin bereits wohnte, die Notwendigkeit einer Fixierung mittels Bettgitter bestätigte, da die Erblasserin unter partieller Verwirrtheit leide. Nur wenig später, nämlich am 19.01.2005 attestierte der Hausarzt bei der Erblasserin ein hirnorganisches Psychosyndrom mit dementieller Entwicklung, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, der Erblasserin für finanzielle Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsangelegenheiten eine gesetzliche Betreuung einzurichten. Das Betreuungsgericht holte am 13.4.2005 ein Betreuungsgutachten einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ein, welche die Betreuung der Erblasserin in den Bereichen Aufenthaltsbestimmung, medizinische Versorgung, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern empfahl. Einen Einwilligungsvorbehalt hielt sie nicht für notwendig.

In der Folgezeit erging es dem Lebensgefährten gesundheitlich schlechter als der Erblasserin, weshalb er am 16.6.2006 vom Erbvertrag aus dem Jahr 2005 zurücktrat. Der Lebensgefährte verstarb schließlich am 14.7.2006. Danach entdeckte der Betreuer der Erblasserin, dass Ende November 2004 ein Depotkonto der Erblasserin bei der Bank ausgebucht worden war. Auf entsprechende Nachforschungen teilte die Bank mit Schreiben vom 10.5.2007 mit, dass das Wertpapierdepot am 28.11.2004 von der Erblasserin auf ihren inzwischen verstorbenen Lebensgefährten übertragen worden war. Der Betreuer verlangte daraufhin durch Einreichung einer Klage im Jahr 2008 von den Erben des Lebensgefährten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung den Gegenwert von 47.300 € zurück, da das Depot nicht mehr vorhanden war. Die Erblasserin sei im November 2004 bereits geschäftsunfähig gewesen und deshalb habe der Lebensgefährte das Wertpapierdepot ohne Rechtsgrund erlangt. Die Verjährungsfrist habe erst mit der Entdeckung im Mai 2007 zu laufen begonnen. Die Erben des Lebensgefährten verweigerten die Rückzahlung des Gegenwerts des Depots mit der Begründung, die Erblasserin sei voll geschäftsfähig gewesen. Dies sei bewiesen durch die Feststellungen des Hausarztes und des Notars. Das ärztliche Gutachten im Betreuungsverfahren habe keinen Einwilligungsvorbehalt empfohlen. Die Rückforderung sei auch verjährt. Das Landgericht holte das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ein, der im Jahr 2009 die Erblasserin im Heim aufsuchte. Inzwischen war die Krankheit der Erblasserin allerdings so weit fortgeschritten, dass mit ihr eine normale Unterhaltung nicht mehr möglich war. Der Sachverständige hatte die Erblasserin aufgesucht, ohne die Beklagten zu diesem Termin zu laden. Die Beklagten wandten deshalb ein, das Gutachten sei nicht zu verwerten. Das Landgericht vernahm den Hausarzt als Zeuge, folgte seinen Ausführungen jedoch nicht. Der den Erbvertrag beurkundende Notar und die Ärztin des medizinischen Dienstes im Betreuungsverfahren vernahm das Landgericht nicht.

 Wesentliche Entscheidungsgründe:

Sowohl das Landgericht Aachen als auch das Oberlandesgericht Köln teilten die Auffassungen der Beklagten nicht. Der Gutachter habe den Sachverhalt vollständig erfasst. Er habe die vorhandenen Arztberichte aus verschiedenen Krankenhäusern, die verschiedenen ärztlichen Atteste des Hausarztes und das Gutachten des medizinischen Dienstes im Betreuungsverfahren ausgewertet und sein Ergebnis, die Erblasserin sei bereits im November 2004 geschäftsunfähig gewesen und dieser Zustand habe sich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bessern können, nachvollziehbar dargelegt. Seinen Ausführungen schlossen sich deshalb beide Gerichte an. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Parteien nicht zur Exploration der Erblasserin im Jahr 2009 geladen werden mussten, da bei der Untersuchung einer Person durch einen ärztlichen Sachverständigen der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Menschenwürde der ärztlich zu begutachtenden Person zurückzutreten habe. Die Rüge der Beklagten, das Landgericht hätte die begutachtende Ärztin des Betreuungsverfahrens laden müssen, weil sie keinen Einwilligungsvorbehalt vorgeschlagen habe, lehnte das Oberlandesgericht ab. Die Beklagten hätten darlegen und unter Beweis stellen müssen, welche Tatsachen die Ärztin bekunden soll. Die Frage des Einwilligungsvorbehaltes sei eine rechtliche Würdigung und grundsätzlich von der Frage der Geschäftsfähigkeit unabhängig zu beurteilen und sage nichts darüber aus, ob tatsächlich Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit vorliege.

Auch der Notar habe nicht angehört werden müssen, da konkrete Anknüpfungstatsachen benannt sein müssen, über die der Notar Aussagen machen soll. Allein die Feststellung, die Erblasserin sei geschäftsfähig gewesen, sei untauglich. Es entspreche gesicherter Erfahrung, dass auch ausgeprägte Störungen erst dann zu Tage treten, wenn spezifische Diagnostik zum Einsatz komme, da selbst schwerste Einbußen der psychischen Funktionen von psychiatrischen Laien oft nicht erkannt werden. Hier schloss sich das Oberlandesgericht Köln dem Oberlandesgericht München in ZErbR 2013, Seiten 236 ff., an.

Eine Verjährung sei auch nicht eingetreten. Die Beklagten hätten nichts vorgetragen, was die Behauptung, die streitgegenständliche Wertpapierübertragung sei erst im Jahr 2007 entdeckt worden, widerlegen würde. Im Jahr 2008 sei die Klage erhoben worden und bis zur Wiederaufnahme des Rechtsstreits durch die Erben sei der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt gewesen.

 Empfehlungen:

 Der Fall zeigt, dass es sich lohnt, bei Anhaltspunkten für Einbußen von psychischen Funktionen genau hinzuschauen. Offensichtlich sind ärztliche Atteste nur mit Vorsicht und mit Einschränkungen zu bewerten. Auch scheinen einige Notare es mit der Feststellung der Geschäfts- bzw. der Testierfähigkeit nicht zu genau zu nehmen. Präzise Feststellungen und Protokolle, die Tatsachen enthalten, mit denen die Notare die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit festgestellt haben wollen, liegen selten vor. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person in ihren psychischen Funktionen beeinträchtigt ist, sei es durch Demenz oder andere Erkrankungen, lohnt es sich, die in den letzten Jahren erstellten ärztlichen Atteste und Berichte zu sichern und auszuwerten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person für sie untypische Entscheidungen trifft, wie unübliche finanzielle Transaktionen usw.