Erbrecht: Berliner Testament, Bindungswirkung, Rückforderung einer Schenkung an neuen Ehegatten

Kredit und Bankgeschäfte
03.08.20113561 Mal gelesen
Ist ein Ehegatte durch ein gemeinsames Testament mit seinem verstorbenen Partner gehindert, neue letztwillige Verfügungen zu treffen, sind seine Geschenke an einen neuen Ehegatten, die nur zu dessen Absicherung dienen, bei seinem Tod an die Erben des gemeinsamen Testaments herauszugeben.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte eine Entscheidung des Landgerichts Hechingen zu überprüfen, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Mutter verstarb und in einem gemeinsamen Testament mit dem Vater hat sie den Vater als Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben nach dem Tod des Vaters waren die beiden gemeinsamen Kinder bestimmt. Der Vater nahm die Alleinerbschaft an. Etwa zwei Jahre nach dem Tod der Mutter heiratete er eine wesentlich jüngere Frau.

Kurz nach der Heirat gewährte er seiner neuen Frau ein Darlehen in Höhe von 115.000,00 DM. Vier Jahre später erließ er seiner Ehefrau schriftlich auf seinen Tod die Rückzahlung des Darlehens. In der Form eines letzten Willens bestätigte er in den Folgejahren noch zweimal diesen Erlass. Vier Jahre nach dem ersten Erlass verstarb der Vater. Seine beiden Kinder beerbten ihn aufgrund des gemeinsamen Testaments der Eltern. Da der Nachlass aufgrund weiterer Zuwendungen des Vaters an seine zweite Ehefrau erschöpft war, forderten die beiden Kinder als Kläger von der zweiten Ehefrau, der Beklagten, die Rückzahlung des Darlehens in den Nachlass. Die Beklagte, die bei ihrer Heirat mit dem Vater einen entgeltlichen gegenseitigen Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen hatte, lehnte dieses Ansinnen ab. Sie behauptete, der Vater habe ihr das Darlehen bereits zu Lebzeiten erlassen und zwar deshalb, weil er die Beklagte durch Zuwendungen an sich binden wollte. Der Vater habe immer wieder betont, seine Kinder hätten zu seinen Lebzeiten bereits genug erhalten.

Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Argumentation der Beklagten nicht und verurteilte sie, das gesamte Darlehen an die Kläger als Erben Ihres Vaters zurückzuzahlen.

Das Oberlandgericht Stuttgart stellte klar, dass die Schlusserbeneinsetzung im Testament der Eltern der Kläger wechselbezüglich und daher für den Vater aufgrund der Annahme der Alleinerbenstellung bindend war. Er konnte somit keine neuen letztwilligen Verfügungen auf seinen Tod, die vom gemeinsamen Testament mit der ersten Ehefrau abwichen, treffen.

Des Weiteren stellte das Oberlandesgericht Stuttgart klar, dass die verschiedenen Schreiben des Vaters nicht als Verfügungen unter Lebenden anzusehen seien, sondern aufgrund der Umstände sei klar gemeint gewesen, der Erlass des Darlehens solle erst bei seinem Tode voll wirksam werden.

Eine Umdeutung in eine Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß § 140 BGB komme nicht in Betracht, weil nach dem klaren Wortlaut der Schriftstücke der Vater seine neue Ehefrau finanziell absichern wollte, da seine Kinder zu Lebzeiten bereits genügend erhalten hätten. Es sei dem Vater nicht um seine Interessen, sondern um die Interessen seiner neuen Ehefrau gegangen. Die Zuwendung an die neue Ehefrau sei auf eine Korrektur des gemeinschaftlichen Testaments mit der ersten Ehefrau gerichtet gewesen. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2011, Aktenzeichen: 19 U 53/11

 Empfehlung:

Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Landgericht Hechingen hatten über einen Fall zu entscheiden, der gar nicht so selten vorkommt. Die Eheleute sind lange verheiratet, haben gemeinschaftliche Kinder und bei einem durchschnittlichen Vermögen, bestehend aus einem Einfamilienhaus und etwas Rücklagen bei der Bank, haben sie sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Auf den Tod des länger Lebenden sollen die gemeinsamen Kinder dessen Erben werden. Einer des Ehegatten verstirbt, der andere wird dessen Alleinerbe und für eine Zeit lang geht alles seinen gedachten Gang. Da niemand gerne alleine ist, taucht ein neuer Partner auf, und wenn nicht nur Zuneigung, sondern Kalkül die neue Beziehung beherrscht und der neue Partner eine Auffrischung seiner finanziellen Vermögenssituation durchaus gebrauchen kann, wechselt das Vermögen des überlebenden Elternteils sehr schnell auf den neuen Partner. Gemäß dem gemeinsamen Testament werden die Kinder dann eines Tages zwar Erben, doch wenn nichts mehr vorhanden ist, schauen Sie doppelt ins Leere. Vom Vermögen des Erstversterbenden haben sie nichts erhalten, da sie - wie es die Eltern von ihnen erwartet hatten - ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht hatten und beim Tod des Zweitversterbenden ist nichts mehr vorhanden.

Hier gilt es, genau hinzuschauen, aus welchem Grund das Vermögen zu Lebzeiten den "Besitzer" gewechselt hat. Nur wenn die Vermögensübertragungen von einem anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresse des Schenkers getragen sind, können sie Bestand haben. In allen anderen Fällen wird der Beschenkte die Zuwendungen an die Erben wieder herausgeben müssen.

Bei der Abfassung eines Berliner Testaments sollte deshalb bedacht werden, dass der Überlebende auch noch im hohen Alter eine neue Beziehung eingehen kann und er dem neuen Partner näher stehen wird als seinen Kindern.