ERBRECHT: Abgrenzungsfragen von Vermächtnis und Vorausvermächtnis

Erbschaft Testament
31.07.20083404 Mal gelesen

Nach der in § 1939 BGB normierten Definition handelt es sich bei einem Vermächtnis um eine letztwillige Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen, ohne diesen als Erben einzusetzen.

Während der Erbe mit dem Erbfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des entsprechenden Vermögensvorteils. Der Erbe muss das durch letztwillige Verfügung bestimmte Vermächtnis sodann durch einen besonderen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt erfüllen. 

Für den Erben stellt das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB dar. Der Vermächtnisnehmer ist insofern Nachlassgläubiger, es gehen diesem Anspruch jedoch etwaige Erblasser oder Erbfallschulden sowie Ansprüche Pflichtteilberechtigter vor, es sei denn, der Erblasser hat eine andere Reihenfolge testamentarisch bestimmt.

Der Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisses ist grundsätzlich mit dem Erbfall fällig.  

Vom Vermächtnis ist weiterhin die Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB zu unterscheiden. Eine Teilungsanordnung sieht dann vor, wenn der Begünstigte mit den anderen Erben im Sinne einer Miterbengemeinschaft verbunden ist, der Erblasser aber durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass diese Miterbengemeinschaft auf eine bestimmte Art und Weise auseinandergesetzt oder verwaltet werden soll.

Die Teilungsanordnung beinhaltet lediglich eine oder mehrere Auseinandersetzungs- und Verwaltungsbestimmungen des Erblassers, die sich an die Erbengemeinschaft als solche richten und deshalb nur deren Innenverhältnis betreffen. 

Während bei der Teilungsanordnung zwischen den Miterben insoweit ein interner Wertausgleich stattfindet, wenn im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses ein Miterbe aufgrund der Anordnung wertmäßig mehr erhält, gewährt das Vermächtnis dem Begünstigten den Vermögensvorteil ohne "wenn und aber". 

Insofern ergeben sich praktische Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen der Teilungsanordnung (§2048 BGB) und dem sogenannten Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).

Das Vorausvermächtnis ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Vermächtnisnehmer zusätzlich Erbe des Nachlasses ist. 

Die praktische Schwierigkeit ergibt sich insbesondere bei der Abgrenzung von der Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Begriffe wie "Teilungsanordnung" und "Vorausvermächtnis" nicht als sogenannte termini technici verwendete, obwohl hieraus bestimmte Rechtsfolgen bereits resultieren. Insofern läuft der nicht beratende Erblasser Gefahr im Rahmen der Auslegung seiner letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht anders verstanden zu werden, als er dies eigentlich beabsichtigt hat. 

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.10.1997, Az. IV ZR 327/96) hat im Rahmen der Abgrenzung für Recht erkannt, dass von der Anordnung eines Vorausvermächtnisses aufzugehen ist, wenn der Erblasser wollte, dass dem begünstigten Miterben der Vermögensvorteil zusätzlich zu seinem Erbteil und ohne Anrechnung auf diesen gewährt werden sollte. Wenn allerdings nach dem Willen des Erblassers der Vermögensvorteil unter den Miterben insoweit auszugleichen sein sollte, so dass bei einer entsprechenden Mehrzuwendung der Begünstigte an die übrigen Miterben einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zu zahlen hat bzw. eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll, dann spricht dies für eine Teilungsanordnung.

Soweit sich aus dem Testament selbst oder aus Umständen außerhalb der Urkunde der Erblasserwille nicht ermitteln lässt, ist im Zweifel von einer Teilungsanordnung auszugehen (BGH, Urteil vom 06.12.1998, Az. IVa ZR 59/88). 

Vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht wie wichtig eine rechtliche Beratung vor Verfassung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen (Testament) ist. Zum einen kann vorgenannte Auslegungsregelung nur eine wage Hilfeleistung sein, da selbst bei einer angeordneten Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil dennoch ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die Zuwendung gewollt sein kann, wenn hierin beispielsweise ein selbstständiger Vermögensvorteil liegt.

Die Beantwortung der Auslegungsfrage - hier ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis tatsächlich gewollt war - entscheidet also darüber, ob ein Begünstigter Erbe sein soll und unmittelbar in alle Rechte und Pflichten des Erblasser eintritt, oder ob er allein durch ein Vermächtnis begünstigt wird.  

Insofern sollte nicht unerwähnt bleiben, dass der Vermächtnisnehmer im Falle einer drohenden Insolvenz der Nachlassmasse gegenüber anderen Nachlassgläubigern immer besser gestellt ist (§ 1991 Abs. 2 BGB, § 327 InsO).

Wenn es beispielsweise zu einer beschränkten Erbenhaftung kommt, ist der bereits erfüllte Vermächtnisanspruch als solches generell von der Haftung ausgeschlossen, während der durch Teilungsanordnung zugewandte Gegenstand immer zur Haftungsmasse gehört. 

Auch im Rahmen des sogenannten gemeinschaftlichen Testaments oder beim Erbvertrag gibt es wesentliche Unterschiede. Während die Teilungsanordnung als solche jederzeit als einseitige Verfügung widerrufen werden kann, genießt das Vorausvermächtnis vor dem Erbfall bereits weitreichenden Schutz. 

Im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ist hier das zu beachten, dass das Vermächtnis beim Vermächtnisnehmer - je nach Bewertung des Vermächtnisgegenstandes und nach der Ausnutzung der Freibeträge - in voller Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuer unterliegt. Der Miterbe dagegen kann von seinem steuerlichen Erwerb grundsätzlich alle anerkannten Nachlassverbindlichkeiten absetzen.

 

Sollten Sie Fragen zum Thema Vermächtnis, Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis haben, dann setzen Sie sich mit uns telefonisch unter 02058/1799214 in Verbindung. Sie können jedoch auch unsere Email-Anschrift: info@RAStuewe.de nutzen. Wir weisen insofern darauf hin, dass im Rahmen der Nutzung einer Rechtsschutzversicherung die Beratung in einer erbrechtlichen Angelegenheit häufig versichert ist.