Equal Pay – Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen – Wann man sich auf das Ergebnis einer voraufgegangenen Betriebsprüfung berufen?

Soziales und Sozialversicherung
18.04.20111553 Mal gelesen
Nach den Entscheidungen des BAG zum sog. Equal Pay kündigen die Spitzenorganisationen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger ab Juli 2011 Betriebsprüfungen und ggf. Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen an.

Das BAG hat in einem Urteil vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Diese Entscheidung dürfte Auswirkungen auf die Beitragspflicht der betroffenen Leih- und Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich ihrer Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung haben.

Die Spitzenorganisationen der deutschen Sozialversicherungsträger haben bereits in einer Pressemitteilung vom 18.03.2011 angekündigt, dass sie ab Juli 2011 zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen werden. Weil nämlich alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam seien, müssten Leiharbeitnehmer genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie eingesetzt werden. Die "Equal pay"-Ansprüche seien Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Leiharbeitgeber, die die unwirksamen CGZP-Tarifverträge angewendet haben beziehungsweise anwenden, seien deshalb gesetzlich verpflichtet, auf Grundlage des "Equal pay"-Anspruches für ihre Beschäftigten Beiträge nachzuzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend zu korrigieren.

Können sich die betroffene Unternehmen, die sich gegen Beitragsnachforderungen zur Wehr setzen wollen, auf Vertrauensschutz berufen und gegen eine rückwirkende Beitragsforderung einwenden, dass bei einer voraufgegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Betriebsprüfung die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse unbeanstandet geblieben sind?

Die Sozialgerichte vertreten die Auffassung, dass Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten ("nur") den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits helfen, Beitragsausfälle zu verhindern und andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu (vgl. Bundessozialgericht 14.07.2004, B 12 KR 7/04 R; ebenso Bayerisches LSG, 29.09.2009, L 5 R 715/08). Deshalb dürfte es bei den kommenden Betriebsprüfungen schwer werden, sich auf frühere günstigere Prüfergebnisse zu berufen.

Zu möglichen Einwendungen gegen Beitragsforderungen s. meinen Artikel vom 17.04.2011

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