Entziehung Minderjähriger, BGH Urteil v. 09.02.2006 - 5 StR 564/05

Strafrecht und Justizvollzug
11.09.20062443 Mal gelesen

Der BGH hat Ausführungen zur Entziehung Minderjähriger im Rahmen des Verbringen eines Kindes in einen fremden Kulturkreis gemacht (BGH Urteil v. 09.02.2006 - 5 StR 564/05).

Der Tatbestand des § 235 IV Nr.1 StGB setzt voraus, dass durch die Tat die konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Opfers verursacht wird. Die bloße Kindesentziehung reicht deshalb, auch wenn sie mit einem Verbringen des Kindes ins Ausland verbunden ist, für die Annahme einer solchen Gefahr nicht aus.

Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Tatbestand der Qualifikation dann erfüllen, wenn damit eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht.