Entschädigungsanspruch nach dem AGG: Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers

Entschädigungsanspruch nach dem AGG: Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers
18.01.2013549 Mal gelesen
Ein öffentlicher Arbeitgeber hat einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Davon kann er nur absehen, wenn der Bewerber offensichtlich für die Stelle fachlich nicht geeignet ist.

Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Behinderung diskriminiert wird, kann Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen. Die Beweislastregelung des AGG ist für den Arbeitnehmer erleichtert. Wenn der Arbeitnehmer Indizien vorbringen kann, die eine Diskriminierung vermuten lassen, so muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Ungleichbehandlung nicht aus Gründen der Behinderung erfolgt ist.

Diese Besonderheit des AGG war für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über Entschädigungsansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in folgendem Fall ausschlaggebend.

Ein Arbeitnehmer hatte sich mit Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei der Bundespolizeidirektion Flughaften Frankfurt am Main als "Pförtner/Wächter" beworben und eine Absage erhalten. Bei der Bundespolizeidirektion besteht eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Diese Vereinbarung sieht vor, dass von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden kann, wenn Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter sich darüber einig sind, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Ein solches Einvernehmen bestand zwischen den drei Stellen, weshalb der Arbeitnehmer nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Der Arbeitnehmer fühlte sich diskriminiert und verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG.

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft bei einem öffentlichen Arbeitgeber, so muss er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Diese Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des SGB IX und besteht nur dann nicht, wenn dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war der Arbeitnehmer für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet. Insofern stelle die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar. Vom Arbeitgeber müsse dies nun widerlegt werden. Der Arbeitgeber müsse also beweisen, dass der Arbeitnehmer aus Gründen nicht eingeladen wurde, die weder die fehlende Eignung des Bewerbers noch dessen Schwerbehinderung betreffen. Dafür reiche allein die Einhaltung des durch die Rahmenvereinbarung vorgesehen Verfahrens nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber das Indiz für die Diskriminierung nicht widerlegen kann. Somit habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung.

(Quelle. Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 13/12, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5.10.2010 - 13 Sa 488/10)

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