Entschädigung wegen Altersdiskriminierung, auch wenn die Stelle nicht vergeben wurde

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung, auch wenn die Stelle nicht vergeben wurde
12.09.20121083 Mal gelesen
Auch in Fällen, in denen auf ein Stellengesuch kein anderer neuer Mitarbeiter eingestellt wird, kann grundsätzlich ein Anspruch des nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger auf eine Stellenausschreibung der Beklagten beworben, mit der zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht wurden, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl die Beklagte Vorstellungsgespräche durchführte, kam es nicht zur Einstellung anderer Bewerber. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG, weil er sich wegen seines Alters unzulässig benachteiligt sieht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht war dagegen erfolgreich. Nach Auffassung des Achten Senats hätte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht allein aus dem Grund abweisen dürfen, ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Die Sache ist aus diesem Grund zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Dort wird u.a. zu prüfen sein, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterbleiben ist.

Fazit:
Auch wenn ein Arbeitgeber auf eine Stellenausschreibung keinen neuen Mitarbeiter einstellt, kann der abgelehnte Bewerber grundsätzlich eine Benachteiligung geltend machen. Bewerbungsabsagen sollten generell nicht begründet werden, um das Risiko einer Klage wegen Diskriminierung einzugrenzen. Eine Ausnahme gilt allerdings nach
§ 81 Absatz 1 Satz 9 SGB IX. Bei der Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Absage zu begründen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2010 - 17 Sa 1410/10 -  

Bild: ©Conor Lawless on Flickr