Entgegen OLG Dresden – BGH billigt Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz zu.

Sozialrecht
21.10.2016358 Mal gelesen
Das OLG Dresden hatte in drei Fällen einen Schadensersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz verneint (OLG Dresden, Urteile vom 26.08.2015, AZ: 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15). Der BGH (Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15) hat die Urteile aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen.

Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangten die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 ?, 2.182,20 ? bzw. 7.332,93 ?).

Das OLG Dresden hatte Amtshaftungsansprüche der Klägerinnen selbst verneint. Den Klägerinnen stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. In erster Instanz hat das Landgericht Leipzig der Klage in vollem Umfang stattgegeben (u. a. LG Leipzig, Urteil vom 02.02.2015, AZ: 7 O 1928/14). Die Aktenzeichen der ersten Instanz lauten: LG Leipzig, 7 O 1455/14, 7 O 1928/14 und 7O 2439/14.

Das Gericht verlautbarte am 20.10.2016 dazu in einer Presseerklärung:

"Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs., 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm - auch - um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie findet sich insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII bestätigt. Der Gesetzgeber hat hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden.

Demnach kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in Betracht, so dass die Berufungsurteile aufgehoben worden sind. Wegen noch ausstehender tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die drei Verfahren nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat er auf Folgendes hingewiesen: Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann die Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" - einstehen muss."

Endgültig entschieden ist die Angelegenheit zwar nicht. Denn das Berufungsgericht muß noch prüfen, ob der Stadt Leipzig Verschulden vorzuwerfen ist. Nach diesseitiger Auffassung kommt es darauf jedoch gar nicht an, denn der Anspruch auf einen Kita-Platz folgt verschuldensunabhängig aus dem Gesetz. Der Anspruch auf Kita bzw. Kindertagesstätte und Kindergarten nach § 24 SGB VIII besteht bereits seit dem 01.08.2013. Der Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerinnen und der Verweis auf die gesetzgeberische Entscheidung des uneingeschränkten Vorhaltens an Betreuungsplätzen sind schlagend.

Der Rechtsauffassung der ersten Instanz und dem Bundesgerichtshof ist jedoch grundsätzlich zu folgen. Es mutet befremdlich an, daß das OLG Dresden zur Begründung, diese Norm sei nicht drittschützend, unter anderem ein Urteil des Reichsgerichtes von 1920 anführt (Urteil vom 05.10.1920, AZ III 213/20). Für eine Amtshaftung komme es auf die Handlung oder Unterlassung von Beamten der Beklagten an, da die Amtshaftungspflicht eine übergeleitete Beamtenhaftung sei. Dies ist zwar grundsätzlich richtig, verkennt aber völlig den Zweck des § 24 SGB VIII, den das Reichsgericht noch gar nicht kannte.

Das Gesetz dient dem Zweck, daß die Eltern ihre Erwerbstätigkeit und die Kinderbetreuung besser vereinbaren können. Die Eltern sind nicht nur Sorgeberechtigte, sondern auch Vertreter ihrer Kinder in allen rechtlichen Belangen. Die Eltern sind also zwingend Mittler zwischen allen Ansprüchen des Kindes und dem jeweils Verpflichteten.

Viele Eltern wenden sich telefonisch direkt an die Betreuungsstätten oder an die Rathäuser ihres Wohnortes und erhalten keine Informationen oder Absagen bzw. nur Mitteilungen von Allgemeinplätzen. Dies sind Hinhaltetaktiken.

So gehen Sie richtig vor:

Der Antrag ist schriftlich dokumentiert bei der für Sie zuständigen Kommune oder dem für Sie zuständigen Landkreis zu stellen und zwar beim Jugendamt bzw. Amt für Jugend und Familie und zwar zeitnah. Der Anspruch steht zwar dem Kind zu, muß aber naturgemäß vom Erziehungsberechtigten geltend gemacht werden. Der Anspruch ist gerichtet auf die Möglichkeit des Besuchs einer ortsnahen Einrichtung.  Zwar sieht das Gesetz keine konkrete Antragsfrist vor. Trotzdem sollten Sie mindestens 3 Monate, noch besser 6 Monate, bevor Sie den Platz benötigen, einen entsprechenden Antrag stellen.

Das Amt muß dann reagieren. Weist es Ihnen einen Kindertagesstättenplatz zu oder teilt es Ihnen eine Tagespflege mit, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen entsprechen. Gehen Sie davon aus, daß Sie eine Absage erhalten. Je nachdem, ob solche Mitteilungen als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, ist in bestimmten Fristen der Verwaltungsgerichtsweg zu beschreiten, ggf. im Eilverfahren. Eine Klage ist gerichtet auf Zulassung zu einer bestimmten Tageseinrichtung oder auch die Bereitstellung eines Platzes in der Form der allgemeinen Leistungsklage. Reagiert die Behörde gar nicht, ist die Klage als Untätigkeitsklage einzureichen und empfehlenswerter Weise immer auf Einklagung des Rechtsanspruches aus § 24 SGB VIII.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob nach Ablauf der entsprechenden Fristen noch eine Klage auf Erlass eines durch Zeitablaufs erledigten Verwaltungsaktes statthaft ist. Andererseits ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Amtshaftungsansprüche eine Klage zu empfehlen.

Wenn Sie wegen der Betreuung Ihren Arbeitsplatz nicht antreten können, können Sie Verdienstausfall einklagen, oder die Betreuung privat organisieren und die Kosten einklagen. Kann nämlich die Kommune keinen bedarfsgerechten Platz anbieten, wandelt sich der Anspruch auf Bereitstellung eines Platzes in einen Kostenerstattungsanspruch um. Dies ist aber nur aussichtsreich, wenn Sie vorher vor dem Verwaltungsgericht geklagt haben. Hier sind Schadensminderungspflichten zu beachten.

Der Münchener Merkur zitiert Sozialministerien Emilia Müller in seiner heutigen Ausgabe: "Bayern hat hier bereits frühzeitig ein milliradenschweres Ausbauprogramm vorgelegt. Unsere bayerischen Kommunen sind daher gut gerüstet." Die derzeitigen 112.000 Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren in Bayern entspräche einer Betreuungsquote von 32 %.

Bayern erwarte zwar keine Klagewelle; dies liegt aber meistens daran, daß die Eltern sich scheuen ihre Rechte einzuklagen bzw. nach Erfahrung des Autors in den bearbeiteten Fällen von den Kommunen hingehalten werden. Es ist empfehlenswert, sogleich mit anwaltlicher Unterstützung dem Jugendamt entgegenzutreten.

 

 Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de