Entgangener Arbeitslohn wegen Aschewolke? Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

Arbeit Betrieb
11.05.20101285 Mal gelesen

"Ohne Arbeit kein Lohn" ist ein arbeitsrechtlicher Grunsatz.

Wesentlich ist die Frage, wer die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung zu vertreten hat. Hat weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber die Nichterbringung der Arbeitsleistung zu vertreten, so kann der  Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung seinen Vergütungsanspruch erhalten.

Gemäß §?615 und der Betriebsrisikolehre bleibt der Anspruch auf Entgelt erhalten, wenn die Arbeitsleistung aufgrund von im Betrieb liegenden Gründen nicht erbracht werden kann. Typische Fallkonstellation ist im Wesentlichen der Stillstand der Produktion aufgrund von Maschinenschäden, o.?Ä. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet erst dann, wenn dadurch der Betrieb in seiner Existenz gefährdet würde. 

Was gilt jedoch bei objektiven Leistungshindernissen, die gleichzeitig eine unbestimmte Zahl von Arbeitnehmern treffen könnten? Typische Fallkonstellationen sind der Stau oder Glatteis, die den Arbeitnehmer an der fristgerechten Leistungserbringung hindern. Für diese ausgefallene Arbeitszeit muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen. Das so genannte "Wegerisiko" trägt der Arbeitnehmer.

Die aktuelle Aschewolke des Vulkans stellt ebenfalls ein solches objektives Leistungshindernis dar, da in diesem Fall die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer zu vertreten ist. Weder hat sich ein durch den Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko verwirklicht, noch handelt es sich um ein persönliches Leistungshindernis, sodass für den unfreiwillig verlängerten Urlaub des Arbeitnehmers dieser grundsätzlich (vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen) das "Wegerisiko" des Rückflugs trägt. Will der Arbeitnehmer  auf seinen vollen Lohnanspruch nicht verzichten, so kommt als einzige Möglichkeit dafür in Betracht, weitere Urlaubstage aufzuwenden.

 

RA Sagsöz, Bonn