Enterbt - und nun?

Enterbt - und nun?
16.01.20171994 Mal gelesen
Nicht immer läuft in Familien alles harmonisch. Manchmal enden Konflikte in großen Zerwürfnissen, es kommt zur Enterbung.

Durch eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag, kann der Erblasser die gesetzlichen Erben enterben. Dies kann dadurch geschehen, dass ein anderer als der gesetzliche Erbe zum Erben gemacht wird, zum Beispiel durch eine Formulierung wie diese: "Ich setze meinen besten Freund Rudi Müller zu meinem alleinigen Erben ein." Hat der Erblasser gesetzliche Erben hinterlassen, sind sie mit einer solchen Formulierung im Testament enterbt. Die Enterbung kann aber auch ausdrücklich erfolgen, z.B.: "Meine Kinder und meine Ehefrau sollen nichts erben."

Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Enterbten leer ausgehen. Der Gesetzgeber schützt in Fällen der Enterbung die nächsten Angehörigen, sie haben einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil gegen den oder die testamentarischen Erben.  Zu den nächsten Angehörigen zählen:

  • Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind;
  • Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand;
  • Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft;
  • Eltern des Erblassers, sofern er keine Kinder hatte.

Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben. Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Den Pflichtteil bekommt man aber nicht automatisch, etwa vom Nachlassgericht oder einer anderen Stelle, sondern wer enterbt ist, muss seine Rechte gegenüber den Erben geltend machen.

Komplizierte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteil ist stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung  des gesetzlichen Erbteils kann im Einzelfall kompliziert sein, schon hier ist fachlicher Rat gefragt.

Wenn die Pflichtteilsquote bekannt ist, muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Maßgeblich ist für die Berechnung der Verkehrswert der einzelnen Gegenstände und Güter, der sich danach richtet, was die Erben bei einem Verkauf erzielen könnten. Die Wertermittlung bei Grundstücken oder Unternehmen ist oft schwierig.

Um den Bestand und den Wert des Nachlasses ermitteln zu können,  hat der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben einen  Anspruch auf Auskunftserteilung. Die Erben müssen dann ein Nachlassverzeichnis erstellen. Der Pflichtteilsberechtigte darf bei der Erstellung dabei sein. Darüber hinaus kann der Wert des Nachlasses durch einen Sachverständigen beurteilt werden. Die Kosten hierfür werden aus dem Nachlass bezahlt, damit verringert sich auch der Pflichtteilsanspruch. Da Sachverständigengutachten meist sehr teuer sind, sollte man nur im Notfall eines erstellen lassen - in den meisten Fällen empfiehlt es sich, sich mit den Erben auf einen Wert zu einigen.

Sowohl bei der Ermittlung des Pflichtteils als auch bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs und des Pflichtteilsanspruchs selbst gilt es, viele Punkte zu beachten - für den Laien stellen sich allerlei Fallen. Fachkundiger Rat und gegebenenfalls Vertretung sind daher wichtig.

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