Endlich - BGH hält überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet - Branchenverzeichnis für unwirksam

Internet, IT und Telekommunikation
26.07.2012478 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird.

Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11

Zum Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Branchenverzeichnis im Internet. Um für dieses Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank." bezeichnet.

Auf dem Formular der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)".

In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: ".Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr.."

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Zu den Entscheidungsgründen

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet werde, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Im vorliegenden Fall mache nach Auffassung des BGH bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags handele. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten werde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt.

Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht sei demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage des Branchenverzeichnisanbieters sei daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.07.2012 Nr. 123/12

Anmerkung des Verfassers: Mit dieser Grundsatzentscheidung dürften sich eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen auf den untergerichtlichen Ebenen schnell erledigen lassen bzw. gar nicht mehr zu Gericht gelangen. Die Frage wird allerdings sein, wie in abweichenden Gestaltungsvarianten des Formulars zu verfahren ist.