Ende der Abmahnwelle wegen unzuverlässiger Beweise der Ermittlungsfirmen in Sicht?

Internet, IT und Telekommunikation
04.07.20111147 Mal gelesen
Was passiert, wenn eine Logger-Firma die andere wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing an einer Tauschbörse abmahnt? Das und mehr lässt sich aus dem amerikanischen Rechtsstreit „Shirokov v. Dunlap, Grubb“ entnehmen.

In der betreffenden Verfahrensakte wird unter anderem auf eine Abmahnung der ipoque GmbH durch BaumgartenBrandt Rechtsanwälte und einem Rechtsstreit vor dem LG Berlin (Az. 16 O 55/11) zwischen BaumgartenBrandt Rechtsanwälte und Guardaley Ltd. näher eingegangen.

Demzufolge sei die ipoque GmbH selbst im Bereich der Filesharersuche tätig, indem sie IP-Adressen zur Beweissicherung erfasst. Sie sei damals von der Zentropa Entertainments23 ApS, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, abgemahnt worden. Der für die Rechtsanwaltskanzlei damals tätige Sicherheitsdienstleister sei die Logging-Firma "Guardaley Ltd." gewesen. ipoque habe 2009 den Film "Antichrist" im Bittorrent-Netzwerk zum Download angeboten. Dafür habe sie 1.200 Euro bezahlen sollen.

In einer Powerpointpräsentation vom 13.01.2011 sei ipoque darauf eingegangen und schreibe, dass der eigene Client gar nicht fähig sei, Daten hochzuladen. Zudem werde belegbar dargelegt, dass kein Transfer an den Clienten von Guardaley getätigt worden sei.

Ebenfalls darauf eingegangen werde in dem Widerspruch zu dem Verfahren vor dem LG Berlin. Darin beschreibe die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, dass die Recherchedienstleistungen der "Guardaley Ltd." nicht fehlerfrei seien. So sei unter anderem aufgedeckt worden, dass auch Anschlussinhaber ermittelt würden, die eigentlich keinen Upload tätigten und damit die entsprechend abgemahnten Daten nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hätten. Dies sei aber notwendig, um entsprechend abmahnen zu können. Die von Guardaley gelieferten Daten hätten nicht zwischen Up- oder Download unterschieden und daher wörtlich: "Dies bedeutet, dass eine unbekannte Anzahl von Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten rechtsgrundlos ergangen sein könnten [.]" Guardaley habe darüber hinaus durch ein gefälschtes Bitfeld vorgegeben, 50% der abgefragten Dateien zu besitzen. Diese Daten seien tatsächlich aber gar nicht vorhanden. Es habe daher zwar eine Downloadanfrage gestellt, aber nichts heruntergeladen werden können.

Was heißt das jetzt für den abgemahnten User? Aufgrund der Schriftsätze erscheint es zweifelhaft, ob die ermittelte IP-Adresse stets zuverlässig von der Logging-Firma ermittelt wird.

Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Fall erhebliche Zweifel daran, ob dort die IP-Adresse richtig ermittelt worden ist. Dies ergibt sich aus den Darlegungen in seinem Beschluss vom 10.02.2011 (Az. 6 W 5/11).

Daraus folgt, dass die Gerichte nicht immer davon ausgehen dürfen, dass die Ermittlungsergebnisse richtig sind. Als Abgemahnter sollte man genau lesen, weswegen man abgemahnt und wie der Nachweis erbracht wird. Zudem ist es denkbar, dass Regressansprüche gegen die Inhaber der Urheberrechte bestehen.

Wer wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt worden ist, sollte sich unbedingt durch einen Rechtanwalt beraten lassen. Denn möglicherweise ist er zu Unrecht abgemahnt worden. Dies kann aber nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

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Näheres dazu können Sie auch in unserem Filesharing-Spezial nachlesen. Dort gibt es neben einigen nützlichen Tipps auch einen umfangreichen Ratgeber.