Empfehlungs-Mails: Achtung, Tell-a-Friend und Abmahnrisiken! BGH-Urteil

Empfehlungs-Mails: Achtung, Tell-a-Friend und Abmahnrisiken! BGH-Urteil
06.11.2013222 Mal gelesen
Die Tell-a-Friend-Funktion birgt Abmahnrisiken, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt.

"Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst."

Das ist der Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 12. September 2013, I ZR 208/12. Wie aus dem Urteil klar hervorgeht, drohen bei solchen Funktionen erhebliche Abmahnrisiken. Der BGH geht in seinem Urteil von einem weiten Werbebegriff aus:

"Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 - EMail-Werbung II)."

Nach dem BGH kam es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruhte. Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte (auf deren Internetseite sich die Weiterempfehlungsfunktion befand) mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen wolle. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hätte, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, würden die auf diese Weise versandten Empfehlungs-EMails Werbung enthalten.

Die Entscheidung finden Sie hier im Volltext.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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