Elternunterhalt: Haftung der Schwiegerkinder – Wie rechnen die Behörden?
Fachartikel aus dem Bereich Arbeit, Soziales, Angestellte und Beamte - 06.02.2010 - 16.053 mal gelesen.
Im Zusammenhang mit dem Thema Elternunterhalt taucht immer wieder die Frage auf, ob und in welcher Höhe auch die Schwiegerkinder zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können. Besondere Brisanz erhält diese Frage, wenn das unterhaltspflichtige Kind im Verhältnis zu seinem Ehepartner nur über ein geringes Einkommen verfügt.
Die gesetzliche Regelung an sich ist eindeutig. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltsverpflichtet. Der BGH hat allerdings eine Rechtsprechung entwickelt, wonach auch Schwiegerkinder zumindest mittelbar in die Unterhaltsverpflichtung mit einbezogen werden. Dabei geht es entscheidend um die Frage, aus welchen Quellen das unterhaltsverpflichtete Kind seinen eigenen, nicht antastbaren individuellen Selbstbehalt sicherstellen kann. Dazu ist es wichtig, einen Blick auf die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu werfen. Sie erfolgt (vereinfacht dargestellt) grundsätzlich in vier Schritten.
- Zunächst wird das verfügbare Nettoeinkommen ermittelt,
- dieses wird in einem zweiten Schritt noch einmal um notwendige berufsbedingte Aufwendungen oder Vorsorgeaufwendungen etc. bereinigt,
- auch vorrangige Unterhaltspflichten sind zu berücksichtigen,
- zuletzt wird der individuelle Familiengesamtselbstbehalt ermittelt.
Der individuelle Selbstbehalt beträgt beim Elternunterhalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle für beide Ehegatten gemeinsam zurzeit € 2.450,00. Von dem den Selbstbehalt übersteigenden Einkommen werden weitere 50 % dem Tabellenselbstbehalt zugerechnet. Die sich ergebende Summe ist der sogenannte individuelle Familiengesamtselbstbehalt. Die verbleibenden 50 % stehen grundsätzlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Das unterhaltsverpflichtete Kind haftete jedoch max. nur mit dem Betrag seines eigenen Einkommens abzgl. seines Haftungsanteils für Familiengesamtunterhaltsbedarf und Verbindlichkeiten/Kosten. Die Einbeziehung des nicht unterhaltsverpflichteten Ehepartners geschieht bei dieser Berechnungsmethode dadurch, dass sich ein Haftungsanteil des unterhaltsverpflichteten Kindes auch dann ergeben kann, wenn sein volles Nettoeinkommen niedriger ist, als sein individueller Selbstbehalt. Diese Berechnungsmethode beruht auf Vorgaben des Bundesgerichtshofes. Sie lässt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten. Die nicht unterhaltspflichtigen Ehepartner werden aufgrund der geschilderten Berechnung mittelbar in die Unterhaltsverpflichtung mit einbezogen.
Die Behörden in der Region Hannover verwenden eine einfach handhabbare tabellarische Berechnungsmethode. Auf Wunsch führen wir für Sie gerne eine Probeberechnung durch.
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