Eltern müssen ihre Kinder über illegales Filesharing aufklären

Eltern müssen ihre Kinder über illegales Filesharing aufklären
23.09.2014316 Mal gelesen
Wenn Eltern ihre Kinder nicht ausführlich über illegales Filesharing im Internet und die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen belehren, gehen sie ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Das Gleiche gilt allerdings auch dann, wenn sie bei einer Abmahnung die ordnungsgemäße Belehrung nicht hinreichend darlegen beziehungsweise nachweisen können. Wie schnell das passieren kann, zeigt ein aktueller Fall. Wir zeigen Eltern auf, wie sie sich davor schützen können.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt fand ein Familienvater eine an ihn adressierte Filesharing-Abmahnung der Berliner Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR im Auftrag der Astragon Software GmbH im Briefkasten vor, weil sein 15-jähriger Sohn über seinen Internetanschluss ein Computerspiel verbreitet und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Der Vater sollte über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinaus Schadensersatz in Höhe von 510,- Euro zahlen und für die Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro aufkommen.

Vater macht verworrene Angaben zur Belehrung über Filesharing

Der Vater gab im Folgenden nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch für die geltend gemachten Forderungen des Rechteinhabers aufzukommen. Dies begründete er zunächst einmal damit, dass sein Sohn im versprochen habe, dass er keinerlei Programme aus dem Internet herunterlädt. Aus diesem Grunde habe er ihm vertraut.

Einige Tage später behauptete er, dass er mit seinem Sohn angeblich vereinbart habe, dass dieser öffentlich zugängliche sowie kostenlose Downloads durchführen dürfe.

Schließlich brauchte er vor, dass er seinem Sohn nur den kostenlosen Download von Werken gestattet habe, die der Urheber selbst veröffentlicht habe. Darüber hinaus habe er seinem Kind die Verbreitung dieser Werke im Wege eines Uploads verboten.

Vater haftet für illegales Filesharing seines Sohnes

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 24.01.2014 (Az. 15 S 16/12), dass die vom Rechteinhaber geltend gemachten Forderungen auf Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten größtenteils berechtigt sind. Der Vater haftet für die Urheberrechtsverletzung seines Sohnes durch illegale Verbreitung des Computerspiels, weil er seine Aufsichtspflichten verletzt hat und zudem als Störer anzusehen ist.

Ordnungsgemäße Belehrung wurde nicht hinreichend dargelegt

Denn er hatte nicht einmal schlüssig dargelegt, dass er seinen Sohn vor dem festgestellten Verstoß ordnungsgemäß über illegales Filesharing und die damit verbundenen Folgen hinreichend belehrt hatte. Hierzu hätte er vortragen müssen, welche konkreten Verhaltensregeln er gegenüber seinem minderjährigen Sohn aufgestellt und vermittelt hat. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe der Vater widersprüchliche Angaben über seine Belehrung gemacht. Wenn er nämlich seinem Sohn das Durchführen von öffentlich zugänglichen Downloads erlaubt hat, schließt das die illegale Nutzung von Tauschbörsen mit ein.

Fazit für Eltern:

An dieser Entscheidung wird deutlich, dass Eltern sich bei einer Filesharing-Abmahnung möglichst direkt an einen Rechtsanwalt wenden sollten. Keinesfalls sollten sie selbst zu den Vorwürfen gegenüber dem Abmahnanwalt Stellung beziehen. Ansonsten kann es passieren, dass Eltern trotz ordnungsgemäßer Belehrung ihrer Kinder wegen Filesharing haften. Denn die Gerichte stellen hier oft hohe Anforderungen an den Sachvortrag. Dies wäre schade, weil nach der von unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Morpheus Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12) Eltern normalerweise nach einer solchen Belehrung nicht ihre minderjährigen Kinder ständig beaufsichtigen brauchen. Eine Haftung der Eltern für ihre Kinder scheidet dann gewöhnlich aus.

Nachweis der rechtskonformen Filesharing-Belehrung durch Mustervertrag

Wichtig ist aber neben der hinreichenden Darlegung der rechtskonformen Belehrung Ihres Kindes, dass Sie auch in einem gerichtlichen Verfahren die Durchführung der Aufklärung nachweisen können. Um dies zu ermöglichen, haben wir anstelle einer Musterbelehrung einen Mustervertrag für Eltern und ihre Kinder ausgearbeitet. Dieser "Vertrag über die Internetnutzung" können Sie gerne hier kostenlos zur Nutzung auf Ihren Rechner herunterladen. Wichtig ist vor allem, dass Eltern ihren Kindern die Nutzung von Tauschbörsen gänzlich untersagen sollten. Denn in der Praxis können gerade Kinder und Jugendliche nur schwer erkennen, inwieweit der Tausch von bestimmten Dateien von Musik oder Filmen legal ist. Näheres erfahren Sie hierzu auch in unserem Beitrag "Tauschbörsen, Abofallen & Identifikationsklau: RA Christian Solmecke bietet Eltern einen Mustervertrag für die Internetnutzung ihrer Kinder!"

 

Ähnliche Artikel:

  • Mutter zur Erstattung von Filesharing Abmahnkosten verurteilt-trotz Belehrung
  • Filesharing in Wohngemeinschaft: AG Bochum entlastet Anschlussinhaber
  • Erfolg der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE im Filesharing Prozess gegen die Rechtsanwälte Sasse & Partner
  • Filesharing Entscheidung BGH: Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn Zugriff durch Dritte möglich
  • Bundesgerichtshof konkretisiert Aufsichtspflicht bei Filesharing durch Kinder
  • Filesharing-Urteil des BGH: Morpheus-Entscheidung liegt im Volltext vor
  • Nach dem BGH Filesharing Urteil (Morpheus) - wie geht es nun weiter?
  • BGH I ZR 74-12 Morpheus - jetzt haben wir das Urteil schwarz auf weiß
  • Filesharing-Urteil des BGH - Details zur mündlichen Verhandlung (ein Terminsbericht I ZR 74/12 - Morpheus)
  • BGH befreit Eltern von überstrengen Überwachungspflichten in der Online-Welt - Kinder müssen nicht ohne konkreten Verdacht kontrolliert werden