Elterliche Sorge

Familie und Ehescheidung
10.09.20091577 Mal gelesen

Maßstab für Kindeswohlgefährdung

Das OLG Frankfurt/M. hat sich mit dem Begriff des Kindeswohls auseinandergesetzt und mit Beschluss vom 28.08.08 - 2 UF 124/08 einen Maßstab zugrunde gelegt, wonach im Vordergrund nicht der einmalige Vorgang des Umzugs mit Wechsel der Betreuungsperson im Vordergrund steht, sondern inwieweit eine langfristige Verlagerung der Beziehungen des Kindes mit seinem Wohl vereinbar ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die damals noch minderjährige Mutter hat sich schon während der Schwangerschaft mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt gewandt. Für die ersten Monate nach der Geburt des Kindes wurde sie von einer Familienhelferin unterstützt. Das Jugendamt sah sich dann veranlasst, das Kind aus den mütterlichen Haushalt herauszunehmen, da es eine Kindeswohlgefährdung sah. Antragsgemäß erließ das Amtsgericht am 01.08.02 eine einstweilige Anordnung mit der u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen wurde. Das Kind kam vorerst für 2 Monate in eine Bereitschaftpflegestelle und wurde danach in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben, wo es sich seitdem ohne Unterbrechung aufhält. Zwischen Mutter und Kind fanden regelmäßige Umgangskontake statt. Im Jahre 2004 heiratete die Mutter. Im Jahre 2005 beantragte die Mutter eine Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.05 wurde ein Zwischenvergleich geschlossen, wonach das Kind zur Mutter zurückkehren sollte, sobald die verlässlichen Grundlagen dafür vorlägen. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass zunächst die Umgamgskontakte ausgeweitet werden sollten; insbesondere sollte es zu baldigen Besuchen mit Übernachtungen kommen. Die Mutter verpflichtetete sich, fachkundige Beratung einer Erziehungsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen. Die Besuchskontakte verliefen im Wesentlichen reibungslos und die Unterstützungsmaßnahmen wurden in vollem Umfang in Anspruch genommen. Anfang 2007 signalisierte das Jugendamt, dass es mit einer Rückführung des Kindes zur Mutter im Sommer 07 einverstanden sei.

Die Pflegefamilie widersetzte sich dem mit der Begründung, dass das Kind sehr enge Bindungen an sie geknüpft habe und es praktisch als ihre Eltern betrachte.

Die Mutter ist dem mit der Begründung entgegen getreten, dass ihr früheres unzuverlässiges Verhalten darauf zurückzuführen sei, dass sie das Kind in sehr jungem Alter zur Welt gebracht habe und als alleinstehende Mutter mit der ganzen Situation überfordert gewesen sei.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Pflegefamilie auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach Einholung eines psychologischen Gutachtens stattgegeben.

Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos. Der zweite Familiensenat des OLG Frankfurt/M. hat sich der Auffassung der Sachverständigen angeschlossen, wonach ein Wechsel der Bezugsperson nach fast 6 Jahren dem Kind nicht mehr zugemutet werden kann. Das Kind könne die vertraute Umgebung nicht verlassen, ohne dass  das Kindeswohl in nicht verantwortbarer Weise gefährdet würde. Es komme also nach Auffassung des OLG's darauf an, inwieweit eine langfristige Verlagerung des Kindes mit seinem Wohl vereinbar ist.

Das OLG wies darauf hin, dass der Pflegefamilie klar sein, dass ihnen ein fremdes Kind anvertraut worden ist, sie also alles unterlassen müssen, was bei dem Kind den Eindruck erwecken könnte, sie seien die wahren Eltern. Bei Veränderung der Sachlage zu einem späteren Zeitpunkt könne ein Wechsel zur Mutter stattfinden. Die Pflegeeltern werden auch darauf zu achten haben, dass sie ihre eigenen wirtschaftlichen Lebensverhältnisse nicht auf das Kind übertragen. Vielmehr sollten sie sich an der Lebenssituation der Mutter orientieren. 

Die Argumentation des OLG vermag nicht zu überzeugen. Zwar kann nach § 1632 Abs. 4 BGB das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und so lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Folgt man der vorliegenden Entscheidung, dann käme eine Rückführung des Kindes zur Mutter  nach einem knapp 6-jährigen  Aufenthalt in der Pflegefamilie grundsätzlich nicht mehr in Betracht, da stets eine Kindeswohlgefährdung durch Wechsel der vertrauten Umgebung angenommen werden müsste. Hier war zu berücksichtigen, dass die Mutter regelmäßige Kontakte zum Kind hatte und das Kind auch bei ihr übernachtet hat. Auch ist die Mutter allen Vorgaben des Jugendamtes gerecht geworden und hat sich fachkundiger Beratung einer Erziehungsberatungsstelle unterzogen, sodass insoweit schon eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung bei einem Wechsel der Bezugsperson mehr als fraglich ist. Das ein Wechsel der Betreuungsperson mit Belastungen für das Kind verbunden ist, kann zwar nicht in Abrede gestellt werden. Es stellt sich jedoch die Frage, was langfristig für das Kind am besten ist. Ob dem Kindeswohl damit gedient ist, dass dem Kind bewusst gemacht wird, es wachse  nicht bei seinen wahren Eltern auf und nehme auch nicht an den offenbar guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Pflegeeltern teil, muss bezweifelt werden.