Elektrogesetz 2015: Was Internethändler über die Änderungen wissen sollten

Elektrogesetz 2015: Was Internethändler über die Änderungen wissen sollten
15.10.2015184 Mal gelesen
Aus den umfangreichen Änderungen im Elektrogesetz aufgrund der Umsetzung der sogenannten WEEE-Richtlinie ergeben sich weitreichende Konsequenzen für Internethändler. Die wichtigsten Punkte habe ich nachfolgend in einer Übersicht mit Links zu weiterführenden Informationen für Sie zusammengestellt:

Neue Rücknahmepflichten:

Aus den Änderungen im Elektrogesetz ergeben sich neue Rücknahmepflichten. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Internethändler Elektroaltgeräte zurücknehmen. Die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich aus § 17 Elektrogesetz und gelten für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m². Was die entsprechende Rechtsänderung für Sie als Internethändler konkret bedeutet und wie Sie als Versandhändler Ihrer Rücknahmepflicht nachkommen, können Sie hier nachlesen:

www.internetrecht-rostock.de/ruecknahme-elektrogeraete-internethandel.htm


Neue Informationspflichten:

Parallel zu den neuen Rücknahmepflichten ergeben sich aus den Rechtsänderungen im Elektrogesetz auch neue Informationspflichten für rücknahmepflichtige Vertreiber. Die entsprechenden Informationspflichten ergeben sich aus § 18 Abs. 2 Elektrogesetz. Um welche Informationspflichten es für Sie als Internethändler hierbei konkret geht, können Sie hier nachlesen:

www.internetrecht-rostock.de/elektrog-weee-ii-informationspflichten-fuer-internethandel.htm


Neue Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten im EU-Ausland:

Für Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte in das EU-Ausland versenden, ergibt sich aus den Änderungen im Elektrogesetz eine neue Verpflichtung, dort jeweils (!) einen Bevollmächtigten zu benennen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten in der gesamten EU zu gewährleisten. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus § 8 Abs. 5 ElektroG. Für welche Elektro- und Elektronikgeräte die Regelung gilt und was Sie als Internethändler jetzt tun sollten, können Sie hier nachlesen:

www.internetrecht-rostock.de/versand-elektrogeraete-eu-bevollmaechtigter.htm


Welche Sanktionen Ihnen als Internethändler im jeweiligen Land drohen, wenn Sie dort keinen Bevollmächtigten bestellt haben, können Sie hier nachlesen:

www.internetrecht-rostock.de/versand-elektrogeraete-eu-ausland-strafe-kein-bevollmaechtigter.htm


Sie wünschen mehr Informationen ?

Ergänzende und fortlaufend aktualsierte Informationen zu den verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Thema "WEEE II und neues Elektrogesetz 2015" finden Sie unter:

www.internetrecht-rostock.de/elektrog-weee-internethandel.htm


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Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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