Einziehung eines Computers bei Vorwurf des § 184 b StGB

Strafrecht und Justizvollzug
20.06.2012824 Mal gelesen
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, in welchen Fällen der Computer eines Beschuldigten der Einziehung unterliegt. Es liegt eine Entscheidung des BGH über diese Frage vor.

Wenn gegen einen Beschuldigten wegen Besitzes von kinderpornographischen Dateien ermittelt wird, so werden regelmäßig der PC, externe Speichermedien, Handys etc. von der Polizei sichergestellt. Sollten sich auf diesen Gegenständen kinderpornographische Dateien befinden, so muss entschieden, werden, was mit den Sachen weiter passiert. In aller Regel werden die Gegenstände eingezogen, § § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08. Februar 2012 entschieden, dass nach dieser Vorschrift nicht der gesamte Computer inklusive allem Zubehör erfasst sei. Lediglich die Festplatte als derjenige Ort, auf dem die Dateien gespeichert sein, unterliege danach der Einziehung nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB. Zubehör wie z.B. Netzkabel könne lediglich nach§ 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug eingezogen werden. Diese Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, so der Bundesgerichtshof.

Der Tatrichter habe zudem zu überprüfen, ob nicht eine endgültige Löschung des Bilddateien erfolgen könne. Eine solche Löschung habe dann Vorrang vor einer Einziehung des Speichermediums.

Sollte der Beschuldigte - wie dies meist der Fall ist - allerdings an einer Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung interessiert sein, so kann ein freiwilliger Verzicht auf den PC sinnvoll sein.

Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
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