Einwilligung für Telefonwerbung gilt nicht für weitere Nutzer eines Telefonanschlusses

Einwilligung für Telefonwerbung gilt nicht für weitere Nutzer eines Telefonanschlusses
20.02.2017112 Mal gelesen
LG Karlsruhe: Telefonwerber darf nur nach Person fragen, die in Telefonwerbung eingewilligt hat und muss den Anruf sofort beenden, wenn diese nicht zu sprechen ist.

Hat der Mitinhaber eines Telefonanschlusses in Telefonwerbung wirksam eingewilligt, handelt der werbende Anrufer rechtswidrig, wenn er bei einem Anruf nicht sofort klarstellt, dass er nur mit dieser Person sprechen will.

Dies hat LG Karlsruhe durch Urteil vom 17.11.2016 (15 O 75/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die beklagte Stromanbieterin hatte den Kunden Herrn K. eines Konkurrenzunternehmen anrufen lassen, um ihn zu einem Wechsel des Stromanbieters zu bewegen. Der Kunde hatte in einen solchen Anruf nicht eingewilligt.

Gegen die von dem Konkurrenzunternehmen erwirkte einstweilige Verfügung auf Unterlassung erhob die Beklagte Widerspruch mit der Begründung, Frau K. habe bei einem Online-Gewinnspiel eine Werbeeinwilligung erteilt, der Anruf bei Herrn K. sei daher nicht wettbewerbswidrig.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung abgeändert und es der Beklagten u. a. untersagt, Verbraucher zu Werbezwecken anzurufen, wenn sich im Falle der Einwilligung eines Mitbenutzers der Anruf nicht auf die Frage beschränkt, ob dieser Mitbenutzer zu sprechen ist.

Habe in einem Mehrpersonenhaushalt, in dem mehrere Personen denselben Telefonanschluss nutzen, eine der Personen in Werbeanrufe eingewilligt, sei der Werbeanruf als solcher noch nicht unzulässig. Unzulässig werde der Anruf jedoch, wenn der Anrufer nicht sofort klarstelle, dass er nur mit jener Person sprechen wolle, die in den Anruf eingewilligt habe, und, wenn diese nicht zu sprechen sei, das Gespräch nicht sofort beende. Es sei verboten, sozusagen die Gelegenheit zu nutzen, und gegenüber der Person, die gerade am Apparat ist, aber eben keine Einwilligung in Werbeanrufe erteilt habe, Werbung zu betreiben.

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