einstweilige Verfügung - Widerspruchsverfahren - Berufungsverfahren - Antragsrücknahme: Welche Kosten muss der Gegner erstatten? Schadensersatz gem. § 945 ZPO

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04.05.20102460 Mal gelesen
Die Situation: Sie werden abgemahnt, es ergeht eine einstweilige Verfügung gegen Sie, Sie legen Widerspruch ein, gegen das Urteil legen Sie Berufung ein. Der Abmahner merkt dann im Berufungsverfahren, dass er verlieren wird, weil er z.B. formelle Fehler begangen hat. Das ist für den Abmahner nicht nur äußerst peinlich, sondern (gerechterweise) auch mit Kosten verbunden. Gut für Sie, denn der Abmahner muss aufgrund der Antragsrücknahme sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten erstatten. Aber haben Sie auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner?



Ja, denn aufgrund der einstweiligen Verfügung waren Sie gezwungen, den Unterlassungstenor umgehend umzusetzen. Die Schadensersatzpflicht ergibt sich unter anderem aus § 945 ZPO. Dieser lautet:

"Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken."

Unterstellt Sie verkaufen bei eBay Ihre Waren und haben mehrere tausend Angebote, dann müssten Sie gegebenenfalls alle Artikel aufgrund der Unterlassungsverfügung überarbeiten.

Dies kostet eine Menge Zeit und Geld. Beziffern Sie Ihren Schaden und fordern diesen beim Abmahner ein.

Ich berate und unterstütze Sie gern.


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