Einstweilige Verfügung gegen Sperrung von Telefon und Internet

Internet, IT und Telekommunikation
03.12.2012412 Mal gelesen
Wenn Telefongesellschaften ihren Kunden Telefon und Internetanschluss sperren, können sie dagegen womöglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen. Das gilt neben Verbrauchern auch gerade für Selbstständige. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Vorliegend ging es um ein Ehepaar, die sich gegen die Sperrung von ihrem Telefon- und Internetanschluss wehren wollten. Sie beantragen hiergegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie beriefen sich darauf, dass sie insbesondere den Internetanschluss dringend benötigen. Die Frau müsse als Lehrerin übers Internet auf den Unterricht vorbereiten. Der Mann könne so nicht vollwertig arbeiten.

 

Das Amtsgericht Bühl lehnte jedoch den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Es verwies in seiner Entscheidung vom 13.11.2012 (Az. 7 C 275/12) darauf, dass es an der Eilbedürftigkeit fehle. Diese sei nur gegeben, wenn sie eine besondere Notsituation - etwa in Form einer Existenzgefährdung - dargelegt hätten. Daran fehle es jedoch hier. Das Ehepaar müsse daher abwarten, wie das Verfahren in der Hauptsache ausgeht. Bis dahin könnten sie ihr Handy beziehungsweise ihren Internet-Stick nutzen.

 

Inwieweit die Gerichte das Vorliegen einer besonderen Notlage verlangen, ist unterschiedlich und hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

 

Beispielsweise hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 06.10.2011 (Az. 37 O 21210/11) bei einem Kunden eine einstweilige Verfügung erlassen, dem die Telefongesellschaft trotz begründeter Einwendungen gegen die Rechnung den Anschluss gesperrt hatte. Der Kunde hatte einen Betrag in Höhe von etwa 163 € nicht gezahlt, weil ihm die Berechnung der Entgelte für die angebliche Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten nicht plausibel erschien. Das Gericht hat hier laut seiner Begründung keine Eilbedürftigkeit verlangt.

 

Anders sieht es in einem ähnlich gelagerten Fall aus, über den das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 14.03.2007 (Az. 313 O 16/07) entschieden hat. Hier hatte der Kunde vorgebracht, dass er auf den Anschluss wegen seiner gewerblichen Tätigkeit dringend angewiesen ist, weil er sonst mit dem Verlust seiner Kunden rechnen muss.

 

Daraus wird deutlich, dass sich sowohl Privatleute als auch Selbstständige bei einer Sperrung ihres Telefon- und Internetanschlusses am besten umgehend von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale beraten lassen sollten. Der Anbieter muss bei der Verhängung einer Sperre insbesondere die Voraussetzungen von nach § 45k Abs. 2 TKG beachten.

 

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