Einstweilige Verfügung des Ido Interessenverbandes: Kostenauferlegung an den Verband nach Einschaltung der Kanzlei Heidicker

Einstweilige Verfügung des Ido Interessenverbandes: Kostenauferlegung an den Verband nach Einschaltung der Kanzlei Heidicker
08.09.2015189 Mal gelesen
Wir möchten heute über einen kuriosen aktuellen Fall aus unserer Praxis berichten, bei dem es sich eigentlich um einen solchen Fall handelt, von dem man meint, dass dieser lediglich in juristischen Lehrbüchern vorkommt. So haben wir nunmehr einen solchen erlebt und für unseren Mandanten bestmöglich lösen können.

Folgendes war passiert:

 

Wir haben bereits häufiger in der Vergangenheit über Abmahnungen des Ido Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. berichtet. Auch haben wir in der Vergangenheit häufiger über einstweilige Verfügungen berichtet, die im Auftrag des Ido Interessenverbandes gegen Onlinehändler ergangen sind.

 

Im Frühjahr diesen Jahres haben wir ein Mandat übernommen, in dem unser Mandant sich nach Erhalt einer Abmahnung plötzlich eines Beschlusses des Landgerichts Dortmund ausgesetzt sah, in dem ihm gegen Androhung von Ordnungsgeld untersagt wurde, verschiedene - grundsätzlich begründete - Wettbewerbsverstöße in Zukunft nicht mehr zu begehen. Unser Mandant war auch zuvor ordnungsgemäß abgemahnt worden und entschloss sich daraufhin, die durch den Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. regelmäßig beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir weisen darauf hin, dass wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht beauftragt waren. Unsere Beauftragung erfolgte erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung bei unserem Mandanten.

 

Der Mandant begab sich daraufhin mit der erlassenen und ihm zugestellten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Dortmund in unsere Kanzlei zwecks Beratung. Er teilte mit, dass er nach Erhalt der Abmahnung, welche er zwischen dem 03.03.2015 und dem 05.03.2015 erhielt, am 09.03.2015 die Unterlassungserklärung per Einwurfeinschreiben an den Ido Interessenverband versandt hatte. Die seinerzeitige Unterlassungserklärung wurde im Beisein einer weiteren Person durch unseren Mandanten unterzeichnet und sodann auf den Postweg gebracht.

 

Auch wurde sodann im Nachgang durch unseren Mandanten der Sendungsstatus bei der Deutschen Post überprüft. Hierbei konnte er feststellen, dass die Unterlassungserklärung der Gegenseite am 10.03.2015 zugestellt wurde.

 

Soweit, so gut.

 

Er ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass sich die Angelegenheit sodann erledigt hatte. Auch die zunächst gerügten Verstöße wurden korrekt durch unseren Mandanten abgestellt.

 

Er war insofern verwundert, als er sodann einige Wochen später eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund zugestellt bekam, der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Datum vom 23.03.2015 zugrunde lag. In der Begründung der einstweiligen Verfügung, die durch eine Anwaltskanzlei beim Landgericht Dortmund beantragt wurde, hieß es, dass eine Reaktion durch unseren Mandanten nicht erfolgt sei. Jedoch konnte unser Mandant glücklicherweise durch den Sendungsstatus sowie der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegen, dass die entsprechende Sendung dem Ido-Verband auch zugegangen war.

 

Wir haben daraufhin für unseren Mandanten beantragt, den Beschluss des Landgerichts Dortmund aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da durch die vorherige Abgabe der Unterlassungserklärung der Unterlassungsanspruch erfüllt war und der einstweiligen Verfügung der sog. Verfügungsanspruch fehlte.

 

Nachdem der gegnerischen Anwaltskanzlei unsere Begründung vorlag, einigte man sich zwischen den Anwälten darauf, dass man dem Ido-Verband nochmals eine Unterlassungserklärung für ihre Unterlagen zuschickt. Dies ist sodann durch uns auch erfolgt.

 

Sodann wurde in dem Verfahren eine sogenannte Erledigungserklärung durch beide Parteien abgegeben, sodass in diesem Verfahren letztendlich nur noch über die Kosten zu entscheiden war. Hierbei ist zu wissen, dass es bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darauf ankommt, wer in dem möglichen Rechtsstreit obsiegt hätte.

 

Soweit, so gut.

 

Bis hierhin war der Fall noch nicht besonders. Der Fall wurde erst dann besonders, als wir die Begründung der Gegenseite lesen mussten, die das Ziel bei diesem (für uns) eindeutigen Sachverhalt verfolgte, unserer Mandantschaft die Kosten der Rechtsverfolgung doch nich aufzuerlegen.

 

Der Ido-Verband ließ über seine Prozessbevollmächtigten vortragen, dass nunmehr im Nachgang aufgefallen sei, dass zwar eine Sendung mit der entsprechenden Sendungsnummer am 10.03.2015 bei dem Ido-Verband eingegangen sei, diese jedoch nicht die vorgelegte Unterlassungserklärung vom 09.03.2015 enthielt, sondern leere weiße Blätter, die lediglich die Anschrift des Ido-Verbandes trugen. Hierzu gab der Ido-Verband durch Mitarbeiter sogar entsprechende eidesstattliche Versicherungen ab. So erfolgte ein Vortrag dahingehend, dass der Ido-Verband regelmäßig Briefsendungen erhalte, die teils keinen Inhalt haben, oder sonstige Besonderheiten aufweisen. In diesem Fall werde sofort die Geschäftsführerin des Ido-Verbandes benachrichtigt. Auch in diesem Fall sei dies so gewesen. In dem versendeten Brief habe sich nicht die Unterlassungserklärung befunden, sondern lediglich zwei leere weiße Blätter!!!!

 

Sodann habe man, und hieran könne man sich genau erinnern, die Briefsendung mit den weißen Blättern in für solche Fälle vorgesehene Ordner archiviert. Letztendlich gab es aufgrund dessen - so der Vortrag des Verbandes - keinen weiteren Anlass für den Verband, in irgendeiner Weise tätig zu werden. Man habe den ganzen Vorgang erst nach Begründung der Widerspruchsschrift von unserer Kanzlei aufdecken können.

 

Nach einem weiteren Antwortschriftsatz durch unsere Kanzlei an das Landgericht Dortmund erließ nun das Landgericht Dortmund folgerichtig einen Beschluss, der klare Worte zugunsten unserer Mandantschaft enthielt. So wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Landgericht Dortmund die eidesstattliche Versicherung unserer Mandantschaft nach der Lebenserfahrung für wesentlich überzeugender als die im Übrigen ebenfalls mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemachten Behauptungen des Antragsstellers halte.

 

So heißt es weiter in dem Beschluss, dass für die Annahme, dass solche Unterlagen vom Antragsgegner verschickt wurden, keinerlei Anlass bestehe.

 

Folgerichtig wurden dem Ido Interessenverband die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, mithin auch die Kosten, die unserer Mandantschaft durch unsere Beauftragung entstanden sind, vollumfänglich auferlegt. Wir weisen darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung des Ido Interessenverbandes für das Recht- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. enthalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite. Wir haben zwischenzeitlich eine nicht unerhebliche Anzahl von Onlinehändlern gegen Abmahnungen, sowie einstweilige Verfügungen des Ido Interessenverbandes beraten, vertreten, und verteidigt. Da wir auf den Bereich des Wettbewerbsrechtes, sowie auf das Rechtsinstitut der einstweiligen Verfügung aufgrund unserer Fachanwaltschaft spezialisiert sind, stehen wir auch Ihnen gerne für den Fall eines Falles bundesweit zur Verfügung.

 

Sollten Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, bieten wir Ihnen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung an. Sie können uns gerne die entsprechenden Unterlagen vorab per Email, Fax oder per Briefpost - soweit es die Fristen zulassen - zwecks Überprüfung und kurzer Einschätzung zukommen lassen.

 

Wir melden uns sodann umgehend bei Ihnen zurück.