Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer

Miete und Wohnungseigentum
11.07.2016559 Mal gelesen
Eigentümer können sich informieren

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin möchte Einsicht in das Grundbuch nehmen. Sie vermutet, die einer Wohnung zugewiesenen Sondernutzungsrechte seien falsch eingetragen. Zudem werde das für Ihre Wohnung eingetragene Sondernutzungsrecht streitig gemacht. Das Grundbuchamt, das ein Recht zur Einsicht zunächst vollständig verneint, trifft eine Teilabhilfeentscheidung, indem es einen Teil Ausdruck des Grundbuchs zu Wohnung Nr. 1 ohne Abteilungen II und III übersendet. Dagegen legt die Wohnungseigentümerin Beschwerde ein.

Das Gericht: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Einsicht in das Grundbuch steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dabei ist das Interesse des Eigentümers am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse zu berücksichtigen, was auch unter Wohnungseigentümern gilt. Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin liegt über die Teilabhilfe hinaus hier nicht vor. Denn sie hat mit dem Grundbuchauszug Einsicht in die Vereinbarungen über die Sondernutzungsrechte als Inhalt des Sondereigentums erhalten. Die Gründe dafür, dass ihr das Sondernutzungsrecht streitig gemacht wird, lassen sich aus dem Grundbuch nicht weiter klären. Für die Einsicht in die Grundstückslasten und Grundpfandrechte der Abteilungen II und III hat sie kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Die bloße Vermutung, bei der Übertragung des Eigentums an anderen Einheiten könnten ihre Rechte geschmälert worden sein, ist aus Rechtsgründen nicht haltbar und begründet kein rechtliches Interesse an einer Einsicht die über die gewährte hinausgeht.

Kopinski-Tipp: Die Einsichtsmöglichkeit in die Abteilungen II und III des Grundbuchs ist eingeschränkt. Jeder Eigentümer hat das Recht, die Abteilung I einzusehen. Denn die Frage, ob und inwieweit ein Sondernutzungsrecht besteht, betrifft jeden Wohnungseigentümer in seinen Rechten.

S.a. OLG München, Beschluss 9.10.2015, 34 Wx 184/15