Einmalige Ermittlung der IP Adresse unzureichend – Sieg gegen Baumgarten Brandt im Filesharing Verfahren

Einmalige Ermittlung der IP Adresse unzureichend – Sieg gegen Baumgarten Brandt im Filesharing Verfahren
25.03.2015350 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt mahnten unseren Mandanten im Namen der Hanway Brown Limited für den vermeintlichen Tausch des Films „Harry Brown“ ab. Die Klage des Rechteinhabers scheiterte hier jedoch unter anderem daran, dass das Amtsgericht Köln die Ermittlung einer einzigen IP Adresse als unzureichend ansah (Urt. v. 16.03.2015, Az. 137 C 474/14).

Anschlussinhaber ist Analphabet

Unser Mandant, wie sich herausstellte analphabet, gab an, dass zu vermeintlichen Tatzeitpunkt sowohl seine Ehefrau, als auch sein Sohn Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Dies bestritt die Gegenseite. Das Gericht betonte in diesem speziellen Fall nochmal, dass die Beweis- und Darlegungslast beim Kläger liege. Dem vermeintlichen Täter obliege nur eine sekundäre Darlegungslast um die Vermutung für seine Täterschaft zu entkräften. Diese sekundäre Darlegungslast sei bereits dann erfüllt, wenn der Anschlussinhaber glaubhaft vorträgt warum er nicht als Täter in Frage kommt. Dies habe er durch die Aussage, er sei Analphabet, ausreichend getan. Es sei klar, dass der Anschlussinhaber dadurch nicht in der Lage sei einen Computer zu bedienen oder gar einen Filesharing Client zu benutzen. Er sie nicht verpflichtet auch noch zu belegen, dass die anderen Familienmitglieder tatsächlich Zugriff auf den Anschluss hatten. Eine Störerhaftung schied hier ebenfalls aus, da der Anschluss ausreichend gesichert war und gegenüber volljährigen Familienmitgliedern grundsätzlich keine Kontroll- und Belehrungspflichten bestehen.

Einmalige Ermittlung der IP Adresse unzureichend

Zudem hat das Gericht bemängelt, dass lediglich eine IP Adresse ermittelt wurde. Dies reicht für den Beweis der Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber nicht aus. Das Gericht wies hier daraufhin, dass an dieser Stelle ein Sachverständigengutachten hätte ergehen müssen.

Auch der Beweis für die Aktivlegitimation fehlt

Schließlich hat das Gericht noch an der Aktivlegitimation des Rechteinhabers gezweifelt. Baumgarten Brandt behaupten, sie hätten eine Kopie von der DVD vorgelegt als Beweis für die Rechteinhaberschaft. Das stimmt jedoch nicht. Es handelte sich nur um einen Screenshot von einer Internetseite und hatte somit keine Beweiskraft.

Dieser Fall bot ein gutes Beispiel dafür an welchen Punkten eine Abmahnung angegriffen werden kann und warum es sich lohnt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Köln


Ähnliche Artikel: