Einkommenspfändung bei Selbstständigen in der Insolvenz

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
29.07.2014349 Mal gelesen
Wenn der Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit des Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren aus der Insolvenzmasse freigibt, was dem Regelfall entspricht, dann hat der Schuldner die daraus pfändbaren Beträge bis zur der Höhe an den Insolvenzverwalter abzuführen, wie sie sich bei einer

So entschied der BGH in einem am 13.03.2014 verkündeten Urteil (IX ZR 43/12). Im zugrundeliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit eines Zahnarztes im Insolvenzverfahren freigegeben und ihn aufgefordert, auf der Basis eines fiktiven Bruttoeinkommens von rund 6.000,00 EUR die sich daraus ergebenden pfändbaren Einkommensanteile zur Insolvenzmasse zu zahlen. Der insolvente Zahnarzt erzielte ein so hohes Monatseinkommen jedoch gar nicht und war zur Zahlung nicht in der Lage. Der BGH gab dem Zahnarzt Recht und wies darauf hin, dass der selbstständige Schuldner im eröffneten Verfahren nur dann etwas zur Insolvenzmasse abzuführen hat, wenn er auch tatsächlich ein Einkommen erwirtschaftet, aus dem sich vergleichbare pfändbare Lohnanteile ergeben. Außerdem hat der BGH festgehalten, dass die Pfändung des  Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit bei Freigabe durch den Verwalter durch die Höhe des maximal pfändbaren fiktiven Einkommens eines vergleichbaren Angestellten nach oben begrenzt ist. Damit wird dem Schuldner ein Anreiz geschaffen, sich selbstständig zu machen und ihm andererseits das Risiko genommen, wenn sich die Gewinne nicht entwickeln wie erhofft.