Eingeschränktes Rückforderungsrecht des Insolvenzverwalters bei Scheingewinnen

Eingeschränktes Rückforderungsrecht des Insolvenzverwalters bei Scheingewinnen
26.09.2013394 Mal gelesen
Dem Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Anleger auf Rückzahlung von tatsächlich nicht erwirtschafteter Gewinne können nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts die Anleger ihre geleistete Einlage sowie Ansprüche auf Schadensersatz entgegenrechnen.

Die Phönix-Kapitalgesellschaft mbH versprach Ende der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts einer Vielzahl von Anlegern sehr hohe Gewinne durch den Einsatz von Geldern in Termingeschäften. Was die Anleger nicht wussten war, dass die Gesellschaft fasst alle eingesammelten Anlagebeträge dazu benutzte, diese den bisherigen Anlegern als angebliche Gewinne auszubezahlen.

Natürlich muss so ein Spiel dann zusammenbrechen, wenn man keine neuen Anleger findet, weil zum Beispiel erste Gerüchte über die wahre Natur der Anlage in der Presse erscheinen. So wurde am 14. März 2005 das Insolvenzverfahren über die Phönix eröffnet, nachdem kurz zuvor die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht deren Tätigkeit untersagte.

Die Insolvenzordnung sieht nun vor, dass Beträge, die der Schuldner vor Insolvenzeröffnung unentgeltlich erbringt, also vereinfacht ausgedrückt, "verschenkt", vom Empfänger nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden.

So war es auch in einem Fall, der schließlich vor das Thüringer Oberlandesgericht gelangte.

Ein Phönix-Anleger hatte vor Insolvenzeröffnung "Gewinne" ausgeschüttet bekommen, die tatsächlich nicht erwirtschaftet worden waren. Nach der Insolvenzordnung sind solche Ausschüttungen, da sie als "unentgeltliche Leistungen" angesehen werden, anfechtbar, es sei denn sie lägen länger als vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Darauf, dass der Anleger subjektiv fest davon überzeugt war, er habe "echte" Gewinne ausbezahlt bekommen und keine "unentgeltlichen Leistungen", kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Insolvenzverwalter verlangte den gesamten Ausschüttungsbetrag zurück. Das wollte unser Anleger nicht einsehen.

 

Das Oberlandesgericht gab dem Insolvenzverwalter, wie die Vorinstanz, nur teilweise Recht.

Der Insolvenzverwalter könne zwar die Rückzahlung der "unentgeltlichen Leistungen" verlangen; dem Anleger stehe jedoch ein Gegenspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage, des geleisteten Agios und der Verzinsung der Einlage zu, mit der er aufrechnen könne.

Im vorliegenden Fall musste unser Anleger im Ergebnis 4/5 des ausgebzahlen Betrages an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Der Rest, der den Wert seiner Einlage, deren Verzinsung und das Agio betrafen, durfte er behalten.

Der Anleger ist mithin noch mit einem blauen Auge aus seinem Abenteuer mit der Phönix herausgekommen.

(Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.03.2008; 5 U 551/07

Vorinstanz: Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.07.2007; 2 O 56/07)

 

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