Einem Auszubildenden, der seinen Ausbilder auf Facebook als Menschenschinder betitelt, darf nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung erteilt werden

Einem Auszubildenden, der seinen Ausbilder auf Facebook als Menschenschinder betitelt, darf nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung erteilt werden
29.04.2013345 Mal gelesen
Beschreibt ein Auszubildender auf Facebook den Ausbilder als „Menschenschinder" und „Ausbeuter" und seine zu verrichtende Tätigkeit als „dämliche Scheiße", rechtfertigt dies nicht in jedem Fall die außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses, meint das Landesarbeitsgericht Hamm.

Der Ausbilder betreibt ein Unternehmen für Internetdienstleistungen. Unter anderem werden  für Kunden Facebook-Profile erstellt. Der bei ihm tätige Auszubildende zum Mediengestalter veröffentlichte eines Tages auf seinem privaten Facebook-Profil unter der Rubrik "Arbeitgeber" den folgenden Text:

"Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter

Leibeigener ?? Bochum

daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 % erledigen"

Mit Schreiben vom 21.Juni.2011, das dem Auszubildenden  unter dem 22 Juni 2011 zuging, sprach der Ausbilder ihm wegen des Facebook-Eintrags die fristlose Kündigung aus.

Mit seiner Klage begehrt der Auszubildende  die Feststellung der Nichtbeendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch diese Kündigung.

Der Auszubildende meint, dass die Kündigung schon deswegen nicht gerechtfertigt sei, weil er auf Facebook zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, wo seine Ausbildung stattfinde und er nie erwähnt habe, dass es sich überhaupt um ein Ausbildungsverhältnis handele. Seine Äußerung sei zudem lustig und nicht als Beleidigung gedacht. Auch habe er nicht damit rechnen können, dass sich sein Ausbilder seine Facebook-Seite ansehe. Eine Kündigung sei daher nicht gerechtfertigt.

Der Ausbilder sieht dies anders. Die Äußerung stelle eine Beleidigung dar und sei kein Jux. Auch hätte es in Anbetracht der Tatsache, dass der Auszubildende schon 27 Jahre alt sei, keiner vorherigen Abmahnung bedurft.

Während das Arbeitsgericht die Klage des Auszubildenden abwies, gab das Landesarbeitsgericht ihr statt.

Nach Berufsbildungsrecht könne ein Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. So ein wichtiger Grund liege hier nicht vor.

Dem Ausbilder obliegt im Rahmen von Kündigungen eines Berufsausbildungsverhältnisses für das Vorliegen der Tatsachen, die eine Kündigung bedingen, die Darlegungs- und Beweislast. Vorliegend konnte der Ausbilder nicht darlegen und beweisen, dass der Auszubildende ihn in einem Gespräch  auf sein privates Facebook-Profil aufmerksam gemacht habe.

Daher sei davon auszugehen, dass der Auszubildende seinen Ausbilder nicht bewusst auf seine Facebook-Seite gelotst hat. Jedoch müsste der Auszubildende um die Gefahren wissen, die von geschriebenen Worten in sozialen Netzwerken ausgehen. Auch wenn der Auszubildende nicht unbedingt damit rechnen musste, dass sein Ausbilder sein privates Facebook-Profil besucht, kann er sich nicht darauf berufen, dass es für ihn vollkommen unvorhersehbar war, dass dieser von den Äußerungen Kenntnis erlangt und diese auf sich bezieht.

Die fristlose Kündigung sei aber trotzdem unangemessen und daher unwirksam. Auch bei älteren Auszubildenden bestehe nämlich neben der Pflicht zur fachlichen Ausbildung auch immer die gesetzliche Pflicht zur Förderung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung insbesondere wenn der Auszubildende noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Gerade wegen dieser Förderungspflicht habe der Ausbilder nicht jedes dem Auszubildenden vorzuwerfende Fehlverhalten als Kündigungsgrund zu nehmen.

Aus diesem Grunde hätte die fristlose Kündigung des Berufsbildungsverhältnisses nicht ausgesprochen werden dürfen.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.10.2012; 3 Sa 644/12)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bochum; Urteil vom 29.03.2012; 3 Ca 1283/12)

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