Eine strafbefreiende Selbstanzeige verkürzt niemals die Festsetzungsfrist

Eine strafbefreiende Selbstanzeige verkürzt niemals die Festsetzungsfrist
25.07.2013233 Mal gelesen
Die Vorschrift über die Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Ermittlungen der Steuerfahndung bleibt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf neben der Vorschrift über die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach strafbefreiender Selbstanzeige anzuwenden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann

aus diesem Grunde niemals die Festsetzungsfrist abkürzen.

Am 5. November 2003 erstattete ein Ehepaar eine Selbstanzeige hinsichtlich des im Ausland angelegten Vermögens. Mit Schreiben vom 12. November 2003 leitete das örtlich zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung das Steuerstrafverfahren für die Jahre 1998 bis 2001 ein. Gleichzeitig wurden "Aufstellungen und Unterlagen ab dem Veranlagungsjahr 1992 bis 2001" angefordert. Die Ermittlungen begannen dann am 30.01.2004.

Ein geänderter Vermögensteuerbescheid für das Jahr 1992 erging am 7. Juni 2005.  Die Eheleute legten gegen den geänderten Vermögensteuerbescheid 1992 am 6. Juli 2005 Einspruch ein. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

Die Eheleute beantragten daher beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung.

Die Festsetzungsfrist sei abgelaufen.

Die Ermittlungen der Steuerfahndung hätten die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, bis dass der  auf Grund der Ermittlungen zu erlassende Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist, denn die entsprechende Vorschrift in der Abgabenordnung werde verdrängt durch die speziellere Vorschrift, nach der die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres ende, nachdem eine strafbefreiende Selbstanzeige eingegangen ist.

Ihre strafbefreiende Selbstanzeige habe somit im Ergebnis die Festsetzungsfrist verkürzt.

Das Finanzgericht weist diese Argumentation zurück.

Weder vom Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift, nach der die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang einer strafbefreienden Selbstanzeige ablaufe, lasse sich entnehmen, dass andere Tatbestände für eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht zur Anwendung kämen. Diese Vorschrift soll der Finanzbehörde Gelegenheit geben, eine Selbstanzeige auszuwerten. Der Gesetzgeber hielt für diesen Fall einen Zeitraum von einem Jahr für ausreichend.

Der Regelungszweck der Norm, die bestimmt, dass im Falle von Ermittlungen der Steuerfahndung die Festsetzungsfrist nicht vor Erlass des Steuerbescheides ende, ist ein völlig anderer und gehe erheblich weiter. Die Vorschrift hat zum Ziel, während der Ermittlungen der Steuerfahndung die Möglichkeit einer Änderbarkeit des Bescheids in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Sie enthält aus diesem Grund keine zeitliche Grenze. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob hinsichtlich der Tat, die Gegenstand der Selbstanzeige ist, bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Da hiernach die Festsetzungsfrist bei Erlass des Bescheids noch nicht abgelaufen war, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen.

(Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2006; 15 V 1431/06)

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