Eine strafbefreiende Selbstanzeige schließt die Verhängung der „Entfernung aus dem Dienst“ aus

Eine strafbefreiende Selbstanzeige schließt die Verhängung der „Entfernung aus dem Dienst“ aus
09.07.2013318 Mal gelesen
Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig macht, begeht ein Dienstvergehen, dass an sich die Entfernung aus dem Dienst erfordert. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz führt jedoch eine strafbefreiende Selbstanzeige dazu, dass

kein endgültiger Vertrauensverlust mehr festzustellen ist.

Wir haben an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung Disziplinarmaßnahem nicht als Strafe betrachtet, sodass eine strafbefreiende Selbstanzeige eben keine Freiheit vor einer Disziplinarverfolgung gewährt. Die Gerichte schlagen hier zum Teil trotz einer Selbstanzeige mit aller Härte zu und erkennen zumeist auf "Entfernung aus dem Dienst" oder, bei pensionierten Beamten, auf Aberkennung des Ruhegehalts. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht in einer strafbefreienden Selbstanzeige indes einen ausschlaggebenden Milderungsgrund.

Der 1942 geborene Finanzbeamte, eröffnete im Mai 1993 in Wasserbillig bei der Banque Générale du Luxembourg ein Konto. Im September 1993 über­wies unser Finanzbeamter auf dieses Konto einen Betrag von rund 400.000 DM, welchen er an­schließend anlegte.

Ab Mai 2001 unterzog die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Trier Wertpapierkonten der Sparkasse Trier, auf denen in anonymisierter Form An- und Verkäufe von Wertpapieren unter genauer Angabe der Uhrzeit der Trans­aktion verbucht werden, einer Überprüfung zur Ermittlung außergewöhnlicher Geldtransaktionen.

Im März 2002 geriet die Mutter des Finanzbeamten wegen des Erwerbs von Tafelpapieren im Wert von 142.000 DM im August 1990 in den Blick der Ermittler. Diese Papiere waren zu­nächst im Banksafe der Mutter  aufbewahrt worden, bevor der Finanzbeamte einen Teil davon 1993 nach Luxembourg brachte.

Unter dem 2. April 2002 erstattete unser Finanzbeamte Selbstanzeige und offenbarte, Kapitalvermögen im Ausland angelegt, jedoch in den Einkommensteuer­erklärungen bis zum Jahre 1997 keine An­gaben über Einkünfte daraus gemacht und für die nachfolgenden Veranlagungs­zeiträume keine Steuerer­klärungen abgegeben zu haben. Bei dem im Aus­land unter seinem Namen ange­legten Kapitalvermögen handele es sich um eigene Er­sparnisse sowie die Ersparnisse seiner Mutter.

Daraufhin leitete die Straf­sachenstelle des Finanzamtes Trier im April 2002  gegen den Finanzbeamten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein.

Daneben leitete das Finanzamt Trier gegen ihn wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Diszipli­narverfahren ein, das mit Rücksicht auf das Strafverfahren  ausge­setzt wurde. Das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 14. November 2002 unter Bezugnahme auf die Selbstanzeige  ein­gestellt. Das Disziplinarverfahren wurde nach Vorlage des Berichtes der Steuer­fahndungsstelle des Finanzamtes Trier fortgesetzt.

Das Land Rheinland-Pfalz erhob Disziplinarklage gegen unseren Finanzbeamten vor dem Verwaltungsgericht Trier auf "Entfernung aus dem Dienst".

Das Verwaltungsgericht hat den Finanzbeamten in das Amt eines Steuerober­sekretärs (Besoldungsgruppe A 7) versetzt, also um zwei Stufen degradiert.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ziel, unseren Finanzbeamten aus dem Dienst zu entfernen; unser Finanzbeamte mit dem Ziel, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, ihn nach der Besoldungsgruppe A 8 zu versetzen.

Das Oberverwaltungsgericht wies beide Berufungen zurück.

Der Finanzbeamte habe durch die Nichterklärung von Zinseinkünften in seinen für die Jahre 1992 und 1997 abgegebenen Steuererklärungen und das Unterlassen der Erklärung von Zinseinkünften in den Jahren 1989 bis 1991 sowie 1998 bis 2000 in schwerwiegender Weise und schuldhaft die ihm nach dem Landesbeamtengesetz obliegende Pflicht verletzt, auch außerhalb des Dienstes der Achtung gerecht zu werden, die sein Beruf  erfordert.

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Finanzbeamten bedarf wegen seiner Schwere, aus Gründen der Generalprävention, einer eindeutigen disziplinarrechtlichen Ahndung. Eine Regeldisziplinarmaßnahme für steuerrechtliche Verfehlungen eines Finanzbeamten gebe es allerdings nicht. An­gesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen entzieht sich das außerdienstliche Fehlverhalten eines Finanzbeamten in steuerlichen Belangen einer einheitlichen disziplinarrechtlichen Bewertung.

Ausschlaggebend dafür, dass der Finanzbeamte nicht aus dem Dienst zu entfernen war, ist seine strafbefreiende Selbstanzeige, die maßgeblicher Auslöser für die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens gewesen ist. Diesem Milderungsgrund ist gegenüber den vorliegenden Erschwernisgründen ein so großes Gewicht beizumessen, dass der vom Landesbeamtengesetz geforderte endgültige Vertrauensverlust nicht festzustellen ist.

Einer im Steuerstrafrecht als freiwillig angesehenen Selbstanzeige könne im Rahmen der disziplinaren Verfolgung der Cha­rakter der Freiwilligkeit nicht abgesprochen werden. Von einer freiwilligen Selbstanzeige ist danach auszugehen, wenn die dem Beamten konkret zur Last gelegte Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige nicht bereits entdeckt war, also ihretwegen noch keine gezielten Ermittlungen stattgefunden haben und der Be­amte deshalb mit seiner Überführung noch nicht konkret rechnen musste.

Die freiwillige Selbstanzeige schließt indessen nicht auch automatisch eine Verfolgung wegen des disziplinaren Unrecht­gehalts seiner steuerrechtlichen Verfehlungen aus. Nach dem eindeutigen Wort­laut des § 371 AO verhindert die Selbstanzeige lediglich die strafrechtliche Ahndung von Steuerhinterziehungen. Diese Vergünstigung der Verfolgungsbefreiung kann über den Wortlaut hinaus nicht auf eine mit der Straftat der Steuerhinterziehung einhergehende Ver­letzung von Dienstpflichten erstreckt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat aus diesen Erwägungen beide Berufungen zurückgewiesen.

 

(Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2005; 3 A 12188/04

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.11.2004)

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