Eine strafbefreiende Selbstanzeige ändert nichts an der Verlängerung der Festsetzungsfrist

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ändert nichts an der Verlängerung der Festsetzungsfrist
08.07.2013238 Mal gelesen
Eine den Anforderungen der Abgabenordnung genügende Selbstanzeige führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes lediglich als Strafausschließungsgrund zur Straffreiheit und lässt die wegen einer rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängerte

Festsetzungsfrist unberührt.

Eine Bäuerin eröffnete am 1. Oktober 1992 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Hierzu pachtete sie mit zwei Pachtverträgen vom gleichen Tag zunächst 60,1201 ha und 1,2178 ha Land. Die Bäuerin gab am 12. Mai 1995 zusammen mit der Einkommensteuererklärung 1993 beim Finanzamt eine Anlage L ab, in der sie in der Zeile 4 "lt. gesonderter Feststellung" ankreuzte und in der Zeile 5 unter "Finanzamt, Steuernummer" die Anschrift des landwirtschaftlichen Betriebs sowie das hierfür zuständige Finanzamt angab. Ein Gewinn war nicht eingetragen. Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 19. Juli 1995 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an.

Ende 1995 verlegte die Bäuerin ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 reichte sie dort u.a. Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 1992/93 und 1993/94  sowie eine berichtigte Anlage L ein, in der sie für ihren landwirtschaftlichen Betrieb für das Streitjahr einen Gewinn in Höhe von 27.434 DM erklärte und die "Berichtigung" der Veranlagung beantragte. In Zeile 29 unter "Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert" trug die Klägerin "bitte amtlich feststellen" ein; den Gewinnermittlungen legte sie den "Ausgangswert" in Höhe von 55.158 DM zu Grunde.

Das Finanzamt entsprach dem Berichtigungsantrag. Außerdem wies es die Bäuerin unter Bezug auf einen "Ersatzvergleichswert" von 55.158 DM  auf den Beginn der Buchführungspflicht ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 hin.

Im Rahmen einer Außenprüfung, die auf die Einkommensteuer 1993 erweitert worden war, ermittelte der Prüfer für den landwirtschaftlichen Betrieb einen Ausgangswert in Höhe von 53.400 DM. Weil dieser über der Grenze von 32.000 DM lag, versagte der Prüfer die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94. Er schätzte den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1993/94 durch Bestandsvergleich auf 71.400 DM und setzte für das Streitjahr Einkünfte von 48.194 DM an.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 18. Oktober 2001 einen Änderungsbescheid.

Die Bäuerin meint, der Änderungsbescheid hätte nicht (mehr) ergehen dürfen, da die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen sei.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt sah dies eben so. Die Bäuerin habe jedenfalls mit Schreiben vom 11. Dezember 1997, mithin vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist ihre unrichtigen Angaben richtiggestellt. Damit sei die Rechtfertigung für die verlängerte Festsetzungsfrist entfallen und es gelte wieder die normale Festsetzungsfrist von vier Jahren.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders:

Eine den Anforderungen der Abgabenordnung genügende Selbstanzeige führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes lediglich als Strafausschließungsgrund zur Straffreiheit und lasse die wegen einer rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängerte Festsetzungsfrist unberührt.

Mit der Richtigstellung der Angaben entfalle nicht die Rechtfertigung für eine verlängerte Festsetzungsfrist. Mit der Fristverlängerung werde nämlich ein doppelter Zweck verfolgt. Es soll nicht nur den mit der Steuerhinterziehung einhergehenden objektiven Erschwernissen bei der Sachverhaltsaufklärung Rechnung getragen, sondern auch festgelegt werden, wann Rechtsfrieden zwischen dem Abgabeberechtigten und dem Steuerpflichtigen einkehrt. Der Steuerunehrliche, der selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt habe, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben werden, darf je nach Maß seiner Unehrlichkeit die "Rechtswohltat" der Verjährung erst nach fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen.

 

(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.03.2011; IV R 13/09

Vorinstanz: Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.10.2008; 3 K 93/03

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