Eine Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn der Steuerpflichtige nur diejenigen bisher nicht erklärten Einnahmen nacherklärt, deren Aufdeckung er befürchtet

Eine Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn der Steuerpflichtige nur diejenigen bisher nicht erklärten Einnahmen nacherklärt, deren Aufdeckung er befürchtet
03.07.2013251 Mal gelesen
Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige vollständige und richtige Angaben macht. Dies erfordere, so der Bundesgerichtshof, eine vollumfängliche Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Erst dann liege eine strafbefreiende Selbstanzeige vor.

Am 28. April 2005 wurden in dem gegen einen Geschäftsführer einer US-Gesellschaft  geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer in dessen Wohnung und der Kanzlei seines Steuerberaters Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer nicht nur für die Jahre 2001 und 2002, sondern bereits für die Jahre 1999 und 2000 in seinen Einkommensteuererklärungen steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben hat. Nachdem der die Ermittlungen leitende Beamte dem Geschäftsführer eröffnet hatte, dass das Ermittlungsverfahren auf den Verdacht der Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 erweitert worden sei, übergab der Steuerberater den Fahndungsbeamten zur Vermeidung der Beschlagnahme die vorhandenen sortierten und aufbereiteten Unterlagen für diese Veranlagungszeiträume.

Nachdem der Steuerberater die Unterlagen zurückerhalten hatte, fertigte er innerhalb von zwei Monaten die Einkommensteuererklärungen des Angeklagten für die Jahre 1999 bis 2002.

Die aufgrund einer tatsächlichen Verständigung ergangenen Steuerbescheide wurden bestandskräftig; der Geschäftsführer beglich die Steuerforderungen sodann.

Das Landgericht München II verurteile den Geschäftsführer trotzdem (unter anderem) wegen Steuerhinterziehung.

Der Geschäftsführer meint, die Verteilung wegen Steuerhinterziehung hätte nicht erfolgen dürfen, da er durch seinen Steuerberater anlässlich der Durchsuchung noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hätte.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Verteilung gerichtete Revision als unbegründet verworfen.

Zum einen scheitere die Wirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige schon daran, dass, die Steuerhinterziehung bereits entdeckt war. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe liege.

Auch scheitere die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige schon daran, dass bereits eine Durchsuchung stattgefunden hat.

Schließlich hat die Selbstanzeige auch deshalb keine strafbefreiende Wirkung, weil dieselbe nicht allumfassend war und sämtliche bisher verschwiegene Einnahmen nacherklärt worden sind.

Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen berichtigt oder ergänzt, unterlassene Angaben müssen nachgeholt werden. Die Benennung aller denkbaren Handlungsvarianten zur Korrektur von unrichtigen und unvollständigen Angaben im Gesetz macht deutlich, dass das Gesetz die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit will. Nur unter dieser Voraussetzung werde der Täter straffrei.

Die Straflosigkeit tritt also erst dann ein, wenn die Angaben insgesamt richtig und vollständig sind. Hätte der Gesetzgeber eine Strafbefreiung auch schon für nur teilweise richtige Angaben (Teilselbstanzeige) gewollt, dann hätte er das Gesetz anders formuliert.

Eine danach nicht ausreichende Teilselbstanzeige ist beispielsweise gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine unvollständige Einkommensteuererklärung dahin "berichtigt", dass er von bislang gänzlich verschwiegenen Zinseinkünften nunmehr nur diejenigen eines Kontos angibt, aber immer noch weitere Konten verschweigt, weil er insoweit keine Entdeckung durch die Finanzbehörden befürchtet. In diesem Fall bewirkt eine Selbstanzeige keine Strafbefreiung.

Da im vorliegenden Fall die Nacherklärung nicht vollständig war,  hat das Landgericht dem Steuerpflichtigen auch aus diesem Grunde die Strafbefreiung zu Recht versagt.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2010: 1 StR 577/09

Vorinstanz: Landgericht München II, Urteil vom 23.ß6.2009;  W 5 KLs 62  1980/05)

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