Eine mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung kann Schmerzensgeldanspruch begründen

Eine mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung kann Schmerzensgeldanspruch begründen
25.02.2017356 Mal gelesen
AG München: Behandlung nicht fachgerecht erfolgt.

Eine mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung kann Schmerzensgeldanspruch begründen

Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil (vom 26.10.2016, 132 C 16894/13) entschieden

Folgendes war passiert:

Die Klägerin hatte sich bei der beklagten Fachkosmetikerin in deren Kosmetikstudio 2002 einer Permanent-Makeup-Behandlung unterzogen und jeweils unterhalb und oberhalb einen Lidstrich ziehen lassen.

In den Jahren 2008 bis 2010 suchte sie die Beklagte erneut auf, um Korrekturen am Lidstrich vornehmen zu lassen.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die im Jahr 2010 durchgeführten Korrekturen seien nicht fachgerecht erbracht worden. Es sei am unteren Lidstrich ein weißgelber Farbton entstanden, der entstellend sei. Ferner seien die unteren Lidstriche asymmetrisch. Auch sei das Permanent-Makeup zu tief eingebracht; es werde über Jahrzehnte verbleiben.

Die Klage hatte zum überwiegenden Teil Erfolg. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zum Ergebnis, dass die kosmetische Behandlung mangelhaft durchgeführt worden ist. Die Linienführung sei asymmetrisch. Zudem sei es durch Verwendung falscher Farbtöne zu unvorteilhaften Aufhellungen gekommen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR sei berücksichtigt, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung stets sichtbar seien, so das Gericht. Allerdings sei das Gericht nicht der Auffassung, dass Asymmetrie und Aufhellungen grob entstellend wirkten.

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