Eine Hausverlosung im Internet stellt ein unzulässiges Glücksspiel dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2012 – Az.: OVG 1 S 20.11).

Staat und Verwaltung
05.03.2012795 Mal gelesen
Die Hausverlosung im Internet stellt unzulässiges Glücksspiel da.

Sachverhalt:

Das Angebot klingt verlockend: Eine Villa in Michendorf (Potsdam-Mittelmarkt) für 59,- Euro. Der Antragsteller hatte auf seiner Internetpräsenz mit dem Werbespruch "Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland" für die Verlosung Werbung gemacht. Die Bieter konnten gegen eine "Gebühr" von 59,- Euro ein Los kaufen und am Glücksspiel teilnehmen. Dann sollte, sobald alle 13.900 Lose verkauft und bezahlt worden sind, die Verlosung stattfinden und falls eine Verlosung wegen Nichterreichens der erforderlichen Anzahl nicht stattfindet, eine Rückerstattung abzüglich entstandener Kosten, die mit max. 15,- Euro in Anschlag gebracht werden, erfolgen. Der Gewinner sollte dann das Eigentum am Hausgrundstück erhalten.

Zur Entscheidung:

Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte diese Maßnahme als öffentliches Glücksspiel eingestuft und es daraufhin untersagt. Ein vor dem LG Potsdam beantragtes Eilverfahren blieb auch erfolglos (Beschluss vom 12.01.2011 - VG 6 L 327/10).Das OVG hatte sich für ein Verbot entschieden, weil es in dieser Verlosung ein Verstoß gegen das Verbot sieht, öffentlich Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln und dafür zu werben. Nach § 3 Absatz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verbietet das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "im Internet" sei nicht eine bestimmte "Internet-Technik" gemeint, sondern eine Auslegung maßgeblich, die auf den Vertriebsweg "Internet" abstellt. Zwar biete der Antragsteller zunächst nur die Lose zur Reservierung an, jedoch veranstalte er bereits dann schon ein Glückspiel. Ferner verliere eine Ausspielung, die über das Internet erfolgt, nicht den Charakter einer Veranstaltung "im Internet" dadurch, dass die weiteren Maßnahmen, die der Abwicklung diesen, dann per E-Mail oder mittels Briefes erfolgen.Vorliegend spricht des zu erwartenden Nachahmungseffekts dagegen, den Weg des vorläufigen Rechtsschutzes freizugeben und folglich der weiteren Entwicklung und Verfestigung dieser Glückspielvariante von einer abschließenden rechtlichen Bewertung in einem Hauptsacheverfahren Raum zu geben. Ferner erfüllt das Internetverbot zudem eine Forderung der Suchtexperten, die ein konsequentes Verbot von Internetwetten und Onlineglückspielen verlangen. Der Antragsteller werde auch in Anwendung dieser Vorschriften weder in seinen Grundrechten verletzt, noch liege ein Verstoß gegen Europarecht vor. Abschließend hatte das VG Potsdam eine Gefahr hier drin für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesehen, weil die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung eine Straftat im Sinne des § 284 StGB bzw. § 287 StGB darstellt.Bereits in anderen Fällen, haben Gerichte ein Verbot ausgesprochen. Das VG Göttingen hatte mit Beschluss vom 12.11.2009 entschieden, dass es sich bei der Verlosung eines Hauses im Internet um ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel handelt, das nach den Vorschriften des Glückspielvertrages in Verbindung mit den glückspielrechtlichen Vorschriften des Landes untersagt werden kann (Az.: 1 B 247/09).

http://www.wvr-law.de/internet-recht/die-neue-google-datenschutzerklarung-und-das-recht-der-privatsphare

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