Eine behauptete Benachteiligung wegen einer angeblichen Sympathie für die VR China ist keine Benachteiligung wegen einer Weltanschauung

Eine behauptete Benachteiligung wegen einer angeblichen Sympathie für die VR China ist keine Benachteiligung wegen einer Weltanschauung
21.06.2013351 Mal gelesen
Um Ansprüche wegen Benachteiligung aufgrund seiner Weltanschauung geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer, so das Bundesarbeitsgericht, Indizien vortragen und gegebenenfalls auch beweisen, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten.

Eine Journalistin hat unter anderem an der Pekinger Fremdsprachenuniversität Germanistik studiert. Mitglied einer politischen Partei war und ist sie nicht. Seit 1987 ist sie für eine Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion beschäftigt, wobei der letzte Honorarrahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet war. Die Journalistin bearbeitete als Redakteurin vorwiegend nicht-politische Themen. Im April 2010 bewarb sie sich erfolglos für eine Festanstellung. Ende Juni 2010 teilte die Rundfunkanstalt ihr mit, dass sie über das Jahresende 2010 hinaus den befristeten Honorarrahmenvertrag nicht mehr verlängern werde. Die Journalistin erhielt die in diesem Fall vorgesehenen tariflichen Leistungen.

Sie macht geltend, sie sei von der Rundfunkanstalt benachteiligt worden, weil ihr diese  unzutreffend eine Weltanschauung unterstellt habe. Die Rundfunkanstalt habe bei ihr "Sympathie für die Volksrepublik China" vermutet und "damit Unterstützung für die KP China". Ihre Entlassung sei darauf zurückzuführen, dass die Rundfunkanstalt  angenommen habe, "sie sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich". Die Rundfunkanstalt  habe sie daher wegen einer unterstellten, in der Sache aber nicht gegebenen Weltanschauung diskriminiert.

Ihre Klage auf Entschädigungszahlung wegen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz blieb vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Köln ohne Erfolg.

Auch das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage ab.

Es könne dahinstehen, ob und wo heute noch eine "kommunistische Weltanschauung"  existiert. Unbestritten lehne die Journalistin derartiges für sich ab und ist auch nicht Mitglied der KP China. Sofern sie der Rundfunkanstalt vorhalte, diese sei davon ausgegangen, sie hege Sympathie für die Volksrepublik China und berichte freundlich über deren Regierung, trage sie keine Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, sie sei wegen einer ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.

Selbst wenn die Rundfunkanstalt im Rahmen der ihr grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit eine stärkere journalistische Distanz zu der Regierung in Peking durchsetzen wollte und deswegen die Zusammenarbeit mit der Journalistin beendet hätte, indizierte dies nicht, dass die Rundfunkanstalt der Journalistin eine Weltanschauung unterstellt hätte. Im Übrigen bedeutet Sympathie für ein Land nicht Sympathie für eine die Regierung tragende Partei; schon gar nicht kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass deren weltanschauliche Fundierung, so sie eine hat, vom Sympathisanten geteilt wird.

Da die Journalistin mithin keine Tatsachen vorgetragen habe, die den Schluss zugelassen hätten, sie sei wegen einer ihr bloß unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden, konnte ihre Klage keinen Erfolg haben.

 

(Quelle:  Pressemitteilung 43/13 Bundesarbeitsgericht,  Urt. vom 20.06.2013 ; 8 AZR 482/12

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.02.2012; 2 Sa 768/11)

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