Ein Verstoß des Gebots der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher begründet ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates

Ein Verstoß des Gebots der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher begründet ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates
04.06.2013258 Mal gelesen
Die gesetzliche Bestimmung, wonach die Überlassung von Leiharbeitnehmern vorübergehend erfolgt, berechtigt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Cottbus den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern mit der Begründung zu verweigern, die Einstellung sei nicht nur vorrübergehend.

Eine Arbeitgeberin, die ein Fachklinikum für Psychiatrie und Neurologie betreibt, bat ihren Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung von vier Leiharbeitnehmern. Diese wurde vom Betriebsrat mit der Begründung verweigert, es läge eine Scheinleihe vor und außerdem würde die Einstellung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen, da die Leihe nicht als eine vorübergehende geplant sei.

Daraufhin stellte die Arbeitgeberin die Leiharbeitnehmer vorläufig ein und stellte beim Arbeitsgericht den Antrag, die Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer zu ersetzen und festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend geboten war.

Das Arbeitsgericht wies die Anträge der Arbeitgeberin zurück.

Ohne es direkt auszusprechen, meint das Arbeitsgericht anscheinend, dass die Einstellung von Leiharbeitnehmern unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz "verboten" sei, jedenfalls dürfe der Betriebsrat, so das Gericht, seine Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht nur vorübergehend erfolgt.

Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung vorübergehend erfolgte, sei der Begriff "vorübergehend" auszulegen, da sowohl der europäische als auch der nationale Gesetzgeber auf eine nähere, auch auf eine zeitliche Festlegung bewusst verzichtet hat. Der deutsche Gesetzgeber habe sich bei der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie bewusst nicht für eine zeitliche Höchstgrenze entschieden, sondern stattdessen für eine "Zweckbefristung" entschieden. Dementsprechend sei bei der Auslegung des Wortes "vorübergehend" der Zweck des Gesetzes, einen dauerhaft bestehenden Arbeitskräftebedarf nicht durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu befriedigen, zu beachten.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht in diesem Sinne keinen die Einstellung von Leiharbeitnehmern rechtfertigenden Grund, weshalb der Antrag des Arbeitgebers, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen, angelehnt wurde. Aus den gleichen Gründen wurde dann auch der Antrag des Arbeitsgebers, dass das Gericht feststellen möge, dass die Einstellung der Leiharbeitnehmer sachlich geboten war, zurückgewiesen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 26.09.2012;  2 BV  36/12

anderer Ansicht: Arbeitsgericht Leipzig, Beschluss vom 15.02.2013; 11 BV 79/11)

 

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