Ein Schneeflockenbild unter einem Geschwindigkeitsschild gilt nicht nur für Schneefall.

anwalt24 Fachartikel
17.10.2014333 Mal gelesen
Das stellte das Oberlandesgericht Hamm mittels rechtskräftigen Beschlusses (OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2014, AZ: 1 RBs 125/14) in einem Fall fest, in dem der betroffene Autofahrer 45 km/h zu schnell unterwegs war.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gelte auch, wenn sie durch das Zusatzschild "Schneeflocke" vermeintlich modifiziert werde.

Das zuständige Amtsgericht Siegen (AZ: 431 OWi 232/14) ahndete die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld in Höhe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein mit der Begründung, es hätten keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

"Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen -- entbehrlichen -- Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient."

Dieser Hinweis solle also lediglich die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erhöhen und der Information dienen und enthalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Daher hätten Kraftfahrer die Anordnung auch bei trockener Fahrbahn zu beachten.

Das Gericht versah seine Entscheidung mit folgendem Zusatz, der insbesondere auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bei Nässe verweist:

"Ergänzend zur Stellungnahme der GStA verweist der Senat auf die Entscheidung OLG Stuttgart NZV 1998, 422. Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen -- entbehrlichen -- Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein zur Erhöhung der Akzeptanz eines Verkehrszeichens angegebenes Motiv - wie vorliegend - kann eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung eines Verkehrszeichens nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren. Anders als bei dem Schild "bei Nässe" (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthält das vorliegende Zusatzschild eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn war zudem die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich."

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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